(1) Durch die Meisterprüfung wird festgestellt, ob der Prüfling befähigt ist,
- 1.
einen Betrieb selbständig zu führen, - 2.
technische, kaufmännische und personalwirtschaftliche Leitungsaufgaben wahrzunehmen, - 3.
die Ausbildung durchzuführen und
(2) Im Straßenbauer-Handwerk sind zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Fertigkeiten und Kenntnisse als Qualifikationen zu berücksichtigen:
- 1.
auftragsbezogene Kundenanforderungen ermitteln, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen, Verträge schließen, - 2.
Aufgaben der technischen, kaufmännischen und personalwirtschaftlichen Betriebsführung wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsorganisation, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftungsvorschriften des Arbeitsschutzrechtes, des Datenschutzes, des Umweltschutzes sowie von Informations- und Kommunikationssystemen, - 3.
Auftragsabwicklungsprozesse planen, organisieren, durchführen und überwachen, - 4.
Aufträge durchführen, insbesondere unter Berücksichtigung von Konstruktions-, Fertigungs- und Verfahrenstechniken, berufsbezogenen rechtlichen Vorschriften und technischen Normen sowie der allgemein anerkannten Regeln der Technik, Personal, Material, Maschinen und Geräten sowie von Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden, - 5.
Logistikkonzepte entwickeln und umsetzen, - 6.
Pläne, Skizzen und technische Zeichnungen für Verkehrsflächen, Erdbauwerke, Ver- und Entsorgungsleitungen und -anlagen, auch unter Einsatz von rechnergestützten Systemen, erstellen; statische Systeme erkennen, - 7.
Leistungen anderer Gewerke auftragsbezogen ausschreiben, Angebote beurteilen und bewerten, Arbeitsabläufe mit den am Bau Beteiligten abstimmen, - 8.
Absteckungs- und Vermessungsarbeiten durchführen, insbesondere Trassen-, Profil- und Bogenabsteckungen sowie Längen-, Höhen- und Winkelmessungen, - 9.
Baugrund nach Bodenarten, Bodenklassen und Eigenschaften unterscheiden sowie auf Verwendbarkeit, Tragfähigkeit, Bearbeitbarkeit und Kontaminierung nach Augenschein beurteilen; Bodenprüfverfahren anwenden, Prüfergebnisse bewerten und hieraus resultierende Maßnahmen einleiten, - 10.
Erdbauwerke, Baugruben und Gräben herstellen, sichern, verfüllen, verdichten und verfestigen; Gründungen herstellen und Gebäude sichern, - 11.
Bauwerke, insbesondere Schächte, für Ver- und Entsorgungsleitungen herstellen, instand setzen und sanieren; Erdkabel sowie Ver- und Entsorgungsleitungen verlegen, Leitungen auf Dichtheit prüfen und Prüfergebnisse dokumentieren, - 12.
Aufgrabungen in Verkehrsflächen durchführen, Oberbau wieder herstellen, - 13.
Arten und Eigenschaften von Baustoffen einschließlich der Verfahren zur Behandlung von Untergründen bei der Planung, Konstruktion und Fertigung berücksichtigen, - 14.
Erdbaumaßnahmen planen, ausführen und überwachen, - 15.
Oberbauschichten, Unterbau sowie Randbefestigungen für Straßen, Wege und Plätze herstellen, sanieren und instand setzen; Ausführung planen und überwachen, - 16.
Maßnahmen des Gleisbaus, insbesondere des Gleisunter- und -oberbaus, planen, ausführen und überwachen, - 17.
Maßnahmen zur Entwässerung und zur Wasserhaltung für Bauwerke, Grundstücke und Verkehrsflächen planen, ausführen und überwachen, - 18.
Baustelleneinrichtungen sowie Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen, insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzes, planen, ausführen und überwachen, - 19.
Park-, Sport- und Spielplatzbau, insbesondere unter Berücksichtigung von Entwässerung, Begrünung und der Verwendung von Spezialbelägen, planen, ausführen und überwachen, - 20.
wasserbautechnische Maßnahmen, insbesondere unter Berücksichtigung von Landschaft und Umgebungsbebauung sowie der Renaturierung, planen, ausführen und überwachen; Maßnahmen gegen Auskolkung und Erosion beherrschen, - 21.
Fehler- und Mängelsuche durchführen, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Mängeln beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren, - 22.
Leistungen abnehmen und protokollieren, abrechnen und Nachkalkulation durchführen.