(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt unterstützt nach Absatz 2 die in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2015/413 genannten nationalen Kontaktstellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei den Ermittlungen in Bezug auf folgende in den jeweiligen Mitgliedstaaten begangenen, die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte:
- 1.
Geschwindigkeitsübertretungen, - 2.
Nicht-Anlegen des Sicherheitsgurtes, - 3.
Überfahren eines roten Lichtzeichens, - 4.
Trunkenheit im Straßenverkehr, - 5.
Fahren unter Einfluss von berauschenden Mitteln, - 6.
Nicht-Tragen eines Schutzhelmes, - 7.
unbefugte Benutzung eines Fahrstreifens, - 8.
rechtswidrige Benutzung eines Mobiltelefons oder anderer Kommunikationsgeräte beim Fahren.
(2) Auf Anfrage teilt das Kraftfahrt-Bundesamt der nationalen Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union folgende nach § 33 gespeicherten Daten zu Fahrzeug und Halter mit:
- 1.
amtliches Kennzeichen, - 2.
Fahrzeug-Identifizierungsnummer, - 3.
Land der Zulassung, - 4.
Marke des Fahrzeugs, - 5.
Handelsbezeichnung, - 6.
EU-Fahrzeugklasse, - 7.
Name des Halters, - 8.
Vorname des Halters, - 9.
Anschrift des Halters, - 10.
Geschlecht, - 11.
Geburtsdatum, - 12.
Rechtsperson, - 13.
Geburtsort,
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