(1) Gegen Gefangene dürfen Schußwaffen gebraucht werden,
- 1.
wenn sie eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug trotz wiederholter Aufforderung nicht ablegen, - 2.
wenn sie eine Meuterei (§ 121 des Strafgesetzbuches) unternehmen oder - 3.
um ihre Flucht zu vereiteln oder um sie wiederzuergreifen.
(2) Gegen andere Personen dürfen Schußwaffen gebraucht werden, wenn sie es unternehmen, Gefangene gewaltsam zu befreien oder gewaltsam in eine Anstalt einzudringen.
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