(1) Der Anstaltsleiter kann dem Gefangenen für Lockerungen und Urlaub Weisungen erteilen.
(2) Er kann Lockerungen und Urlaub widerrufen, wenn
- 1.
er auf Grund nachträglich eingetretener Umstände berechtigt wäre, die Maßnahmen zu versagen, - 2.
der Gefangene die Maßnahmen mißbraucht oder - 3.
der Gefangene Weisungen nicht nachkommt.
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