Der Gefangene hat das Recht, mit Personen außerhalb der Anstalt im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu verkehren. Der Verkehr mit Personen außerhalb der Anstalt ist zu fördern.
Anwälte zum StVollzG
Rechtsanwältin Christiane L. Bahner
861 Hvolsvöllur
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Rechtsanwalt Diogo Pereira Coelho
2770-120 Lissabon