Der Anstaltsleiter kann Besuche untersagen,
- 1.
wenn die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet würde, - 2.
bei Besuchern, die nicht Angehörige des Gefangenen im Sinne des Strafgesetzbuches sind, wenn zu befürchten ist, daß sie einen schädlichen Einfluß auf den Gefangenen haben oder seine Eingliederung behindern würden.
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