§ 17 TierZDV - Anforderungen an Einrichtungen einer nationalen Embryo-Entnahmeeinheit

Eine nationale Embryo-Entnahmeeinheit verfügt über die nach § 18 Absatz 2 Nummer 3 des Tierzuchtgesetzes erforderlichen Einrichtungen, wenn in dieser mindestens die in Anlage 3 genannten Einrichtungen vorhanden sind.