(1) Dieser Tarifvertrag gilt
- räumlich:
für alle Flughäfen und Flächen auf denen das Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) Anwendung findet, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. - fachlich:
für alle Sicherheitsunternehmen, die Sicherheitsmaßnahmen nach dem LuftSiG sowie Service- und Fluggastdienste durchführen. - persönlich:
für alle Beschäftigten, die den Vorgaben des Kapitel 11 – Einstellung und Schulung von Personal, des Anhanges zur Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 unterliegen, hier insbesondere der Nummer 11.2, die Beschäftigten in den Entgeltgruppen IV und V dieses Tarifvertrags sowie die operativ tätigen betrieblichen Angestellten mit Ausnahme der Beschäftigten im Sinne des § 5 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes.
(2) Alle Berufsbezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.
[Absatz 3 ist von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]