§ 5 TVMindestlohn VFlughSiK - Ausschlussfristen

(1) Sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erlöschen beiderseits drei Monate nach Fälligkeit. Ansprüche der Beschäftigten auf das Mindestentgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 erlöschen sechs Monate nach Fälligkeit. Die Ansprüche sind in Textform geltend zu machen.

(2) Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung gerichtlich geltend gemacht wird. Bei Ansprüchen auf das Mindestentgelt im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 2 beträgt die Frist nach Satz 1 sechs Monate.

(3) Von dieser Ausschlussfrist werden jedoch Schadensersatzansprüche, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handlungen beruhen, nicht erfasst. Dies gilt auch nicht für den Anspruch eines Arbeitnehmers auf den gesetzlichen Mindestlohn. Über den Mindestlohn hinausgehende Vergütungsansprüche des Arbeitnehmers unterliegen weiterhin den tarifvertraglich geltenden Ausschlussfristen.