§ 3 TVMindestlohn VFlughSiK - Entgeltgruppen

Entgeltgruppe II
Sicherheitsdienstleistungen gemäß §§ 8, 9 LuftSiG für Mitarbeiter mit entsprechender behördlicher Prüfung zur Luftsicherheitskontrollkraft gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 (Nummer 11.2.3.1 Buchstabe b und 11.2.3.2), bei entsprechender Tätigkeit

Entgeltgruppe III
Sicherheitsdienstleistungen gemäß §§ 8, 9, 9a LuftSiG (z. B. Bordkartenkontrolle, Sicherung der Grenze zum sicherheitsempfindlichen Bereich gemäß § 8 LuftSiG gegen unberechtigten Zutritt, Flugzeugbewachung) mit Schulung nach Nummer 11.2.3.5 und bestandener Prüfung sowie Dokumentenkontrolle, bei entsprechender Tätigkeit

Entgeltgruppe IV
qualifizierte Servicetätigkeiten und Fluggastdienste, die eine luftsicherheitsspezifische (gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998) und/oder eine flughafenspezifische Ausbildung von mindestens 25 Unterrichtseinheiten (à 45 Minuten) im Jahr voraussetzt, bei entsprechender Tätigkeit

[Die Entgeltgruppen I und V sowie § 4 sind von der Verordnung nicht umfasst und daher nicht abgedruckt.]