§ 15 ÜAnlG - Grundlegende Anforderungen an Prüfstellen für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle
Als Voraussetzung für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle muss eine Prüfstelle
- 1.
alle Prüfungen an allen überwachungsbedürftigen Anlagen mit ähnlichen Gefährdungsmerkmalen durchführen können, - 2.
über die erforderlichen Organisationsstrukturen, das erforderliche Personal und die notwendigen Mittel und Ausrüstungen verfügen, die für eine angemessene und unabhängige Erfüllung der Aufgaben, einschließlich der Datenübermittlung nach § 11 Absatz 2, notwendig sind, - 3.
Rechtspersönlichkeit besitzen sowie selbstständig Verträge abschließen können, unbewegliches Vermögen erwerben und darüber verfügen können sowie vor Gericht klagen und verklagt werden können, - 4.
ein flächendeckendes Angebot von Prüfleistungen im örtlichen Geltungsbereich einer Zulassung gewährleisten, - 5.
über eine Haftpflichtversicherung verfügen, deren Umfang und Deckungssumme die mit ihrer Tätigkeit als zugelassene Überwachungsstelle verbundenen Risiken angemessen abdeckt, und - 6.
über ein wirksames Qualitätssicherungssystem mit regelmäßiger interner Auditierung verfügen.