ÜAnlG - Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen
- Abschnitt 1Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen
- Abschnitt 2Pflichten der Betreiber
- § 3 ÜAnlG - Grundlegende Anforderungen an überwachungsbedürftige Anlagen
- § 4 ÜAnlG - Gefährdungsbeurteilung
- § 5 ÜAnlG - Schutzmaßnahmen
- § 6 ÜAnlG - Zusammenarbeit mit anderen Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen
- § 7 ÜAnlG - Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen
- § 8 ÜAnlG - Betriebsverbot
- Abschnitt 3Aufgaben und Pflichten der zugelassenen Überwachungsstellen
- Abschnitt 4Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen, Aufsicht
- Unterabschnitt 1Anforderungen an Prüfstellen für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle
- Unterabschnitt 2Einrichtung, Aufgaben und Befugnisse der Zulassungsbehörde
- § 18 ÜAnlG - Einrichtung der Zulassungsbehörde
- § 19 ÜAnlG - Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen
- § 20 ÜAnlG - Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen als zugelassene Überwachungsstellen
- § 21 ÜAnlG - Aufsicht über die zugelassenen Überwachungsstellen
- § 22 ÜAnlG - Befugnisse der Zulassungsbehörde gegenüber zugelassenen Überwachungsstellen
- § 23 ÜAnlG - Befugnisse der Zulassungsbehörde gegenüber Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen
- § 24 ÜAnlG - Duldung des Aufsichtshandelns der Zulassungsbehörde
- § 25 ÜAnlG - Übermittlungspflichten
- Abschnitt 5Aufsichtsbehörden
- § 26 ÜAnlG - Zuständigkeit für die Aufsicht
- § 27 ÜAnlG - Befugnisse gegenüber den Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen
- § 28 ÜAnlG - Befugnisse gegenüber zugelassenen Überwachungsstellen, Unterrichtungspflicht
- § 29 ÜAnlG - Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
- § 30 ÜAnlG - Information der Zulassungsbehörde
- Abschnitt 6Verordnungsermächtigungen, Bußgeld- und Strafvorschriften, Übergangsvorschriften