UrhG - Urheberrechtsgesetz
- Teil 1
Urheberrecht - Abschnitt 1
Allgemeines - Abschnitt 2
Das Werk - Abschnitt 3
Der Urheber - Abschnitt 4
Inhalt des Urheberrechts - Unterabschnitt 1
Allgemeines - Unterabschnitt 2
Urheberpersönlichkeitsrecht - Unterabschnitt 3
Verwertungsrechte - § 15 UrhG - Allgemeines
- § 16 UrhG - Vervielfältigungsrecht
- § 17 UrhG - Verbreitungsrecht
- § 18 UrhG - Ausstellungsrecht
- § 19 UrhG - Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
- § 19a UrhG - Recht der öffentlichen Zugänglichmachung
- § 20 UrhG - Senderecht
- § 20a UrhG - Europäische Satellitensendung
- § 20b UrhG - Weitersendung
- § 20c UrhG - Europäischer ergänzender Online-Dienst
- § 20d UrhG - Direkteinspeisung
- § 21 UrhG - Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
- § 22 UrhG - Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung
- § 23 UrhG - Bearbeitungen und Umgestaltungen
- § 24 UrhG - (weggefallen)
- Unterabschnitt 4
Sonstige Rechte des Urhebers
- Unterabschnitt 1
- Abschnitt 5
Rechtsverkehr im Urheberrecht - Unterabschnitt 1
Rechtsnachfolge in das Urheberrecht - Unterabschnitt 2
Nutzungsrechte - § 31 UrhG - Einräumung von Nutzungsrechten
- § 31a UrhG - Verträge über unbekannte Nutzungsarten
- § 32 UrhG - Angemessene Vergütung
- § 32a UrhG - Weitere Beteiligung des Urhebers
- § 32b UrhG - Zwingende Anwendung
- § 32c UrhG - Vergütung für später bekannte Nutzungsarten
- § 32d UrhG - Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners
- § 32e UrhG - Auskunft und Rechenschaft Dritter in der Lizenzkette
- § 32f UrhG - Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung
- § 32g UrhG - Vertretung durch Vereinigungen
- § 33 UrhG - Weiterwirkung von Nutzungsrechten
- § 34 UrhG - Übertragung von Nutzungsrechten
- § 35 UrhG - Einräumung weiterer Nutzungsrechte
- § 35a UrhG - Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung bei Videoabrufdiensten
- § 36 UrhG - Gemeinsame Vergütungsregeln
- § 36a UrhG - Schlichtungsstelle
- § 36b UrhG - Unterlassungsanspruch bei Verstoß gegen gemeinsame Vergütungsregeln
- § 36c UrhG - Individualvertragliche Folgen des Verstoßes gegen gemeinsame Vergütungsregeln
- § 36d UrhG - Unterlassungsanspruch bei Nichterteilung von Auskünften
- § 37 UrhG - Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten
- § 38 UrhG - Beiträge zu Sammlungen
- § 39 UrhG - Änderungen des Werkes
- § 40 UrhG - Verträge über künftige Werke
- § 40a UrhG - Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung
- § 41 UrhG - Rückrufsrecht wegen Nichtausübung
- § 42 UrhG - Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung
- § 42a UrhG - Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern
- § 43 UrhG - Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen
- § 44 UrhG - Veräußerung des Originals des Werkes
- Unterabschnitt 1
- Abschnitt 6
Schranken des Urheberrechts durch gesetzlich erlaubte Nutzungen - Unterabschnitt 1
Gesetzlich erlaubte Nutzungen - § 44a UrhG - Vorübergehende Vervielfältigungshandlungen
- § 44b UrhG - Text und Data Mining
- § 45 UrhG - Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
- § 45a UrhG - Menschen mit Behinderungen
- § 45b UrhG - Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung
- § 45c UrhG - Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung
- § 45d UrhG - Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
- § 46 UrhG - Sammlungen für den religiösen Gebrauch
- § 47 UrhG - Schulfunksendungen
- § 48 UrhG - Öffentliche Reden
- § 49 UrhG - Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare
- § 50 UrhG - Berichterstattung über Tagesereignisse
- § 51 UrhG - Zitate
- § 51a UrhG - Karikatur, Parodie und Pastiche
- § 52 UrhG - Öffentliche Wiedergabe
- (XXXX) §§ 52a und 52b UrhG - (weggefallen)
- § 53 UrhG - Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch
- § 53a UrhG - (weggefallen)
- Unterabschnitt 2
Vergütung der nach den §§ 53, 60a bis 60f erlaubten Vervielfältigungen - § 54 UrhG - Vergütungspflicht
- § 54a UrhG - Vergütungshöhe
- § 54b UrhG - Vergütungspflicht des Händlers oder Importeurs
- § 54c UrhG - Vergütungspflicht des Betreibers von Ablichtungsgeräten
- § 54d UrhG - Hinweispflicht
- § 54e UrhG - Meldepflicht
- § 54f UrhG - Auskunftspflicht
- § 54g UrhG - Kontrollbesuch
- § 54h UrhG - Verwertungsgesellschaften; Handhabung der Mitteilungen
- Unterabschnitt 3
Weitere gesetzlich erlaubte Nutzungen - § 55 UrhG - Vervielfältigung durch Sendeunternehmen
- § 55a UrhG - Benutzung eines Datenbankwerkes
- § 56 UrhG - Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben
- § 57 UrhG - Unwesentliches Beiwerk
- § 58 UrhG - Werbung für die Ausstellung und den öffentlichen Verkauf von Werken
- § 59 UrhG - Werke an öffentlichen Plätzen
- § 60 UrhG - Bildnisse
- Unterabschnitt 4
Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen - § 60a UrhG - Unterricht und Lehre
- § 60b UrhG - Unterrichts- und Lehrmedien
- § 60c UrhG - Wissenschaftliche Forschung
- § 60d UrhG - Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung
- § 60e UrhG - Bibliotheken
- § 60f UrhG - Archive, Museen und Bildungseinrichtungen
- § 60g UrhG - Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis
- § 60h UrhG - Angemessene Vergütung der gesetzlich erlaubten Nutzungen
- Unterabschnitt 5
Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen verwaister Werke - Unterabschnitt 5a
Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke - Unterabschnitt 6
Gemeinsame Vorschriften für gesetzlich erlaubte Nutzungen
- Unterabschnitt 1
- Abschnitt 7
Dauer des Urheberrechts - Abschnitt 8
Besondere Bestimmungen für Computerprogramme - § 69a UrhG - Gegenstand des Schutzes
- § 69b UrhG - Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen
- § 69c UrhG - Zustimmungsbedürftige Handlungen
- § 69d UrhG - Ausnahmen von den zustimmungsbedürftigen Handlungen
- § 69e UrhG - Dekompilierung
- § 69f UrhG - Rechtsverletzungen; ergänzende Schutzbestimmungen
- § 69g UrhG - Anwendung sonstiger Rechtsvorschriften, Vertragsrecht
- Abschnitt 1
- Teil 2
Verwandte Schutzrechte - Abschnitt 1
Schutz bestimmter Ausgaben - Abschnitt 2
Schutz der Lichtbilder - Abschnitt 3
Schutz des ausübenden Künstlers - § 73 UrhG - Ausübender Künstler
- § 74 UrhG - Anerkennung als ausübender Künstler
- § 75 UrhG - Beeinträchtigungen der Darbietung
- § 76 UrhG - Dauer der Persönlichkeitsrechte
- § 77 UrhG - Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung
- § 78 UrhG - Öffentliche Wiedergabe
- § 79 UrhG - Nutzungsrechte
- § 79a UrhG - Vergütungsanspruch des ausübenden Künstlers
- § 79b UrhG - Vergütung des ausübenden Künstlers für später bekannte Nutzungsarten
- § 80 UrhG - Gemeinsame Darbietung mehrerer ausübender Künstler
- § 81 UrhG - Schutz des Veranstalters
- § 82 UrhG - Dauer der Verwertungsrechte
- § 83 UrhG - Schranken der Verwertungsrechte
- § 84 UrhG - (weggefallen)
- Abschnitt 4
Schutz des Herstellers von Tonträgern - Abschnitt 5
Schutz des Sendeunternehmens - Abschnitt 6
Schutz des Datenbankherstellers - Abschnitt 7
Schutz des Presseverlegers
- Abschnitt 1
- Teil 3
Besondere Bestimmungen für Filme - Abschnitt 1
Filmwerke - Abschnitt 2
Laufbilder
- Abschnitt 1
- Teil 4
Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Abschnitt 1
Ergänzende Schutzbestimmungen - Abschnitt 2
Rechtsverletzungen - Unterabschnitt 1
Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg - § 97 UrhG - Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz
- § 97a UrhG - Abmahnung
- § 98 UrhG - Anspruch auf Vernichtung, Rückruf und Überlassung
- § 99 UrhG - Haftung des Inhabers eines Unternehmens
- § 100 UrhG - Entschädigung
- § 101 UrhG - Anspruch auf Auskunft
- § 101a UrhG - Anspruch auf Vorlage und Besichtigung
- § 101b UrhG - Sicherung von Schadensersatzansprüchen
- § 102 UrhG - Verjährung
- § 102a UrhG - Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
- § 103 UrhG - Bekanntmachung des Urteils
- § 104 UrhG - Rechtsweg
- § 104a UrhG - Gerichtsstand
- § 105 UrhG - Gerichte für Urheberrechtsstreitsachen
- Unterabschnitt 2
Straf- und Bußgeldvorschriften - § 106 UrhG - Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
- § 107 UrhG - Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung
- § 108 UrhG - Unerlaubte Eingriffe in verwandte Schutzrechte
- § 108a UrhG - Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
- § 108b UrhG - Unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen und zur Rechtewahrnehmung erforderliche Informationen
- § 109 UrhG - Strafantrag
- § 110 UrhG - Einziehung
- § 111 UrhG - Bekanntgabe der Verurteilung
- § 111a UrhG - Bußgeldvorschriften
- Unterabschnitt 3
Vorschriften über Maßnahmen der Zollbehörde
- Unterabschnitt 1
- Abschnitt 3
Zwangsvollstreckung - Unterabschnitt 1
Allgemeines - Unterabschnitt 2
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Urheber - Unterabschnitt 3
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Rechtsnachfolger des Urhebers - Unterabschnitt 4
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen gegen den Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben und gegen den Lichtbildner - Unterabschnitt 5
Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bestimmte Vorrichtungen
- Unterabschnitt 1
- Abschnitt 1
- Teil 5
Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen - Abschnitt 1
Anwendungsbereich des Gesetzes - Unterabschnitt 1
Urheberrecht - Unterabschnitt 2
Verwandte Schutzrechte - § 124 UrhG - Wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder
- § 125 UrhG - Schutz des ausübenden Künstlers
- § 126 UrhG - Schutz des Herstellers von Tonträgern
- § 127 UrhG - Schutz des Sendeunternehmens
- § 127a UrhG - Schutz des Datenbankherstellers
- § 127b UrhG - Schutz des Presseverlegers
- § 128 UrhG - Schutz des Filmherstellers
- Unterabschnitt 1
- Abschnitt 2
Übergangsbestimmungen - § 129 UrhG - Werke
- § 130 UrhG - Übersetzungen
- § 131 UrhG - Vertonte Sprachwerke
- § 132 UrhG - Verträge
- § 133 UrhG - Übergangsregelung bei der Umsetzung vertragsrechtlicher Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/790
- § 134 UrhG - Urheber
- § 135 UrhG - Inhaber verwandter Schutzrechte
- § 135a UrhG - Berechnung der Schutzfrist
- § 136 UrhG - Vervielfältigung und Verbreitung
- § 137 UrhG - Übertragung von Rechten
- § 137a UrhG - Lichtbildwerke
- § 137b UrhG - Bestimmte Ausgaben
- § 137c UrhG - Ausübende Künstler
- § 137d UrhG - Computerprogramme
- § 137e UrhG - Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 92/100/EWG
- § 137f UrhG - Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/98/EWG
- § 137g UrhG - Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG
- § 137h UrhG - Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG
- § 137i UrhG - Übergangsregelung zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts
- § 137j UrhG - Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG
- § 137k UrhG - (weggefallen)
- § 137l UrhG - Übergangsregelung für neue Nutzungsarten
- § 137m UrhG - Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2011/77/EU
- § 137n UrhG - Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie 2012/28/EU
- § 137o UrhG - Übergangsregelung zum Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz
- § 137p UrhG - Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/789
- § 137q UrhG - Übergangsregelung zur Verlegerbeteiligung
- § 137r UrhG - Übergangsregelung zum Schutz des Presseverlegers
- Abschnitt 3
Schlussbestimmungen - § 138 UrhG - Register anonymer und pseudonymer Werke
- § 138a UrhG - Datenschutz
- § 139 UrhG - Änderung der Strafprozessordnung
- § 140 UrhG - Änderung des Gesetzes über das am 6. September 1952 unterzeichnete Welturheberrechtsabkommen
- § 141 UrhG - Aufgehobene Vorschriften
- § 142 UrhG - Evaluierung
- § 143 UrhG - Inkrafttreten
- Anlage (zu § 61a) UrhG - Quellen einer sorgfältigen Suche
- Abschnitt 1
Die wichtigsten Fragen zum UrhG
-
Was regelt das Urheberrechtsgesetz?
Das Urheberrechtsgesetz legt fest, welche Rechte ein Urheber hat und welche Bedingungen erfüllt werden müssen, damit ein Werk urheberrechtlichen Schutz erhält. -
Welche Rechte hat der Urheber?
Man unterscheidet zwischen den Urheberpersönlichkeitsrechten und den Verwertungsrechten. -
Wer ist Urheber?
Urheber ist der Schöpfer eines Werkes, also beispielsweise ein Maler, Autor, Komponist oder Designer. -
Was ist ein Werk?
Als Werk wird gem. § 2 Abs. 2 UrhG eine persönliche geistige Schöpfung bezeichnet, z. B. Bilder, Bücher, Musik, Filme oder Computerprogramme.
Über das UrhG
Was regelt das Urheberrechtsgesetz?Das Urheberrechtsgesetz legt fest, welche Rechte ein Urheber hat und welche Bedingungen erfüllt werden müssen, damit ein Werk urheberrechtlichen Schutz erhält. Urheber ist der Schöpfer eines Werkes, also beispielsweise ein Maler, Autor, Komponist oder Designer. Als Werk wird gem. § 2 Abs. 2 UrhG eine persönliche geistige Schöpfung bezeichnet, z. B. Bilder, Bücher, Musik, Filme oder Computerprogramme.
Welche Rechte hat der Urheber?
Man unterscheidet zwischen den sog. „Urheberpersönlichkeitsrechten“, die in den §§ 12 bis 14 UrhG definiert werden und den sog. „Verwertungsrechten“, die in den Bestimmungen der §§ 15 ff. UrhG enthalten sind.
Urheberpersönlichkeitsrechte:
- Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG)
- Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG)
- Entstellungsverbot (§ 14 UrhG)
Verwertungsrechte sind u. a.:
- Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG)
- Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG)
- Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG)
- Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG)
Darüber hinaus gibt es noch zahlreiche andere Verwertungsrechte, die in den §§ 19a–24 aufgeführt werden, z. B. Senderechte etc.
Wie ist das UrhG aufgebaut?
- Teil 1: Urheberrecht (§§ 1–69g)
- Teil 2: Verwandte Schutzrechte (§§ 70–87h)
- Teil 3: Besondere Bestimmungen für Filme (§§ 88–95)
- Teil 4: Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (§§ 95a–119)
- Teil 5: Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 120–143)
Wenn eine Urheberrechtsverletzung stattgefunden hat, entstehen gem. § 97 Abs. 1 UrhG Ansprüche auf Beseitigung oder Unterlassung der Beeinträchtigung. Diese Ansprüche werden in Form einer Abmahnung geltend gemacht. Dies bedeutet, dass diejenige Person, die eine Verletzung begangen hat, einen Brief erhält, in dem ihr verboten wird, das Urheberrecht weiterhin zu verletzen. Oftmals wird gleichzeitig auch die Zahlung von Schadensersatz gefordert.
Außerdem können im Einzelfall Ansprüche auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke gem. § 98 UrhG bestehen oder Auskunftsansprüche über die Herkunft dieser Kopien gem. § 101a UrhG geltend gemacht werden.