UrhG - Urheberrechtsgesetz

Die wichtigsten Fragen zum UrhG

  • Was regelt das Urheberrechtsgesetz?
    Das Urheberrechtsgesetz legt fest, welche Rechte ein Urheber hat und welche Bedingungen erfüllt werden müssen, damit ein Werk urheberrechtlichen Schutz erhält.
  • Welche Rechte hat der Urheber?
    Man unterscheidet zwischen den Urheberpersönlichkeitsrechten und den Verwertungsrechten.
  • Wer ist Urheber?
    Urheber ist der Schöpfer eines Werkes, also beispielsweise ein Maler, Autor, Komponist oder Designer.
  • Was ist ein Werk?
    Als Werk wird gem. § 2 Abs. 2 UrhG eine persönliche geistige Schöpfung bezeichnet, z. B. Bilder, Bücher, Musik, Filme oder Computerprogramme.

Über das UrhG

Was regelt das Urheberrechtsgesetz?

Das Urheberrechtsgesetz legt fest, welche Rechte ein Urheber hat und welche Bedingungen erfüllt werden müssen, damit ein Werk urheberrechtlichen Schutz erhält. Urheber ist der Schöpfer eines Werkes, also beispielsweise ein Maler, Autor, Komponist oder Designer. Als Werk wird gem. § 2 Abs. 2 UrhG eine persönliche geistige Schöpfung bezeichnet, z. B. Bilder, Bücher, Musik, Filme oder Computerprogramme.

Welche Rechte hat der Urheber?

Man unterscheidet zwischen den sog. „Urheberpersönlichkeitsrechten“, die in den §§ 12 bis 14 UrhG definiert werden und den sog. „Verwertungsrechten“, die in den Bestimmungen der §§ 15 ff. UrhG enthalten sind.

Urheberpersönlichkeitsrechte:

Der Urheber ist berechtigt, selbst zu entscheiden, ob und wie sein Werk veröffentlicht wird.
Der Urheber legt fest, ob und mit welcher Urheberbezeichnung sein Werk versehen wird.
Der Urheber kann die Entstellung oder Beeinträchtigung seines Werkes verbieten, wenn dies seine berechtigten Interessen am Werk verletzt.

Verwertungsrechte sind u. a.:

Der Urheber darf entscheiden, in welcher Anzahl und wie sein Werk kopiert werden darf.
Der Urheber legt fest, wie die Verteilung oder der Verkauf der hergestellten Kopien stattfinden soll.
Dies beinhaltet das Recht zum öffentlichen Ausstellen von Lichtbildwerken oder Werken der bildenden Künste, die bisher unveröffentlicht waren.
  • Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG)
Der Urheber darf über die Art und Weise der Veröffentlichung eines Textwerkes, der Aufführung eines Musikwerkes und der Darstellung eines Werkes der bildenden Künste entscheiden.

Darüber hinaus gibt es noch zahlreiche andere Verwertungsrechte, die in den §§ 19a–24 aufgeführt werden, z. B. Senderechte etc.

Wie ist das UrhG aufgebaut?

  • Teil 1: Urheberrecht (§§ 1–69g)
  • Teil 2: Verwandte Schutzrechte (§§ 70–87h)
  • Teil 3: Besondere Bestimmungen für Filme (§§ 88–95)
  • Teil 4: Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (§§ 95a–119)
  • Teil 5: Anwendungsbereich, Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 120–143)
Welche Ansprüche gibt es bei einer Urheberrechtsverletzung?

Wenn eine Urheberrechtsverletzung stattgefunden hat, entstehen gem. § 97 Abs. 1 UrhG Ansprüche auf Beseitigung oder Unterlassung der Beeinträchtigung. Diese Ansprüche werden in Form einer Abmahnung geltend gemacht. Dies bedeutet, dass diejenige Person, die eine Verletzung begangen hat, einen Brief erhält, in dem ihr verboten wird, das Urheberrecht weiterhin zu verletzen. Oftmals wird gleichzeitig auch die Zahlung von Schadensersatz gefordert.

Außerdem können im Einzelfall Ansprüche auf Vernichtung oder Überlassung der Vervielfältigungsstücke gem. § 98 UrhG bestehen oder Auskunftsansprüche über die Herkunft dieser Kopien gem. § 101a UrhG geltend gemacht werden.