Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung von
- 1.
Filmwerken sowie Bildträgern und Bild- und Tonträgern, auf denen Filmwerke aufgenommen sind, und - 2.
Tonträgern,
Anwälte zum UrhG
Rechtsanwalt Dr. Marcus A. Ernst LL.M.
10005 New York
Rechtsanwalt Christian Burghart
10036 New York