(1) Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.
(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.
Anwälte zum UWG 2004
Rechtsanwalt Alexander von Bila
110111 Bogota
Rechtsanwalt Andreas Frerichs
47533 Kleve
Rechtsanwältin Caroline Weber
26382 Wilhelmshaven