(1) Die Pensionskasse stellt dem Versorgungsanwärter bei Beginn des Versorgungsverhältnisses folgende Informationen zur Verfügung:
- 1.
Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz der Pensionskasse, - 2.
die Vertragsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmungen, soweit sie für das Versorgungsverhältnis gelten, sowie die Angabe des auf den Vertrag anwendbaren Rechts, - 3.
Angaben zur Laufzeit des Versorgungsverhältnisses, - 4.
allgemeine Angaben über die für das Versorgungsverhältnis geltenden Steuerregeln, - 5.
die mit dem Altersversorgungssystem verbundenen finanziellen, versicherungstechnischen und sonstigen Risiken sowie die Art und Aufteilung der Risiken, - 6.
allgemeine Angaben darüber, inwieweit die Leistungen im Versorgungsfall der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung unterliegen.
(2) Wurde der Versorgungsanwärter automatisch in das Altersversorgungssystem aufgenommen, erhält er außerdem folgende Informationen:
- 1.
die ihm zustehenden Wahlmöglichkeiten einschließlich der Anlageoptionen, - 2.
die wesentlichen Merkmale des Altersversorgungssystems einschließlich der Art der Leistungen, - 3.
Angaben dazu, ob und inwieweit die Anlagepolitik Belangen aus den Bereichen Umwelt, Klima, Soziales und Unternehmensführung Rechnung trägt, - 4.
Angaben dazu, wo weitere Informationen erhältlich sind.
Anwälte zum VAG 2016
Rechtsanwalt Michel Jacobs
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Advocaat Richard Latten
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Rechtsanwältin Karin Schühle
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