Die Bestimmungen der §§ 269 und 270 gelten für jedes Versicherungsunternehmen, das Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens ist, wenn
- 1.
das Tochterunternehmen in die Gruppenaufsicht auf Ebene des Mutterunternehmens einbezogen ist, - 2.
das Risikomanagement und die internen Kontrollmechanismen des Mutterunternehmens das Tochterunternehmen einschließen und das Mutterunternehmen die betroffenen Aufsichtsbehörden von der umsichtigen Führung des Tochterunternehmens überzeugt hat, - 3.
das Mutterunternehmen die Zustimmung gemäß § 275 Absatz 4 erhalten hat, - 4.
das Mutterunternehmen die Zustimmung gemäß § 277 Absatz 2 erhalten hat und - 5.
das Mutterunternehmen die Inanspruchnahme der Bestimmungen der §§ 269 und 270 beantragt hat und dieser Antrag gemäß § 268 genehmigt worden ist.
Anwälte zum VAG 2016
Rechtsanwalt Michel Jacobs
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Rechtsanwältin Karin Schühle
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