(1) Leistungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen nur angefordert werden, wenn
- 1.
im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 1 das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur entschieden hat, - 2.
in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 die Bundesregierung durch Beschluss festgestellt hat,
(2) Sind die Voraussetzungen des § 1 entfallen, hat
- 1.
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur seine Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder - 2.
die Bundesregierung ihre Feststellung nach Absatz 1 Nummer 2
(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.