(1) Für den in § 1 genannten Zweck können folgende Leistungen angefordert werden:
- 1.
einmalige oder wiederkehrende Beförderungen von Gütern und Personen (Verkehrsleistungen), - 2.
die Überlassung von Verkehrsmitteln und -anlagen zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zu anderer Nutzung, die mit diesen Verkehrsmitteln und -anlagen möglich sind, - 3.
die Benutzung der Verkehrsinfrastruktur einschließlich der Ausrüstung, der Informations- und Kommunikationssysteme.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
- 1.
Verkehrsleistungen auch die mit ihnen verbundenen Nebenleistungen, insbesondere der Betrieb von Umschlaganlagen, Speditionsleistungen im Sinne des § 453 des Handelsgesetzbuchs und Leistungen der Lagerei im Sinne des § 467 des Handelsgesetzbuchs, soweit sie dem Verkehr dienen, - 2.
Verkehrsmittel auch die Ausrüstung einschließlich der Informations- und Kommunikationssysteme, - 3.
Verkehrsanlagen auch Umschlag- und Speditionsanlagen sowie Anlagen von Unternehmen der Lagerei, soweit sie dem Verkehr dienen, - 4.
Verkehrsinfrastruktur auch die für den Betrieb der Verkehrswege notwendigen Einrichtungen.