(1) Zuständige Behörden sind für die Verpflichtung
- 1.
(weggefallen) - 2.
der öffentlich-rechtlichen Träger von Bau- und Unterhaltungslasten zu Leistungen nach § 11 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen: - a)
Straßen, deren Baulastträger nicht der Bund ist, die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Straßenbaubehörden der Länder oder die von diesen dazu bestimmten Körperschaften des öffentlichen Rechts; in Bayern die Straßenaufsichtsbehörden; - b)
nichtbundeseigene Häfen die Hafenaufsichtsbehörden der Länder, in Baden-Württemberg, Hessen und Niedersachsen die Hafenbehörden; ist der Baulastträger gleichzeitig Hafenbehörde, wird die Zuständigkeit durch deren Fachaufsichtsbehörde wahrgenommen; in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden; - c)
nichtbundeseigene schiffbare Gewässer (ausgenommen Buchstabe b) die höheren Verwaltungsbehörden der Länder; in Mecklenburg-Vorpommern die oberste Verkehrsbehörde; in Bayern die Kreisverwaltungsbehörden;
- 3.
der Verkehrsunternehmen, die einer gesetzlichen Betriebs- und Beförderungspflicht unterliegen, zu Leistungen nach § 12 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen: - a)
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, Straßenbahnen und Oberleitungsbusse die höheren oder, wo solche nicht bestehen, die obersten Verkehrsbehörden der Länder; - b)
Luftfahrzeuge, die für Flüge nach Instrumentenflugregeln ausgerüstet sind, das Luftfahrt-Bundesamt; die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden, die für den Luftverkehr zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde.
(2) Die Befugnisse der in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a genannten Behörden kann die oberste Straßenbaubehörde selbst wahrnehmen, wenn die Verpflichtung der Sicherstellung des weiträumigen Verkehrs dient.