(1) Zuständige Behörden sind für die Auferlegung von Verwahrungs- und sonstigen Pflichten nach § 13 des Verkehrssicherstellungsgesetzes und von Verpflichtungen zu Verkehrsräumungen, Standort- und Wegeänderungen sowie sonstigen Verpflichtungen nach § 14 des Verkehrssicherstellungsgesetzes, soweit diese betreffen:
- 1.
die öffentlichen Eisenbahnen und die Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs das Eisenbahn-Bundesamt; - 2.
(weggefallen) - 3.
Seeschiffe, mit Ausnahme der Seefischereifahrzeuge, die sich im Geltungsbereich des Verkehrssicherstellungsgesetzes befinden, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, im übrigen das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur; - 4.
Binnenschiffe, für die eine technische Zulassung zum Verkehr auf Bundeswasserstraßen erforderlich ist, ausgenommen Schiffe, die ausschließlich im Hafenbetrieb verwendet werden, die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt; - 5.
Luftfahrzeuge, die für Flüge nach Instrumentenflugregeln ausgerüstet sind, das Luftfahrt-Bundesamt; die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden, die für den Luftverkehr zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde; - 6.
Flughäfen die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden; - 7.
Flugplätze (ausgenommen Nummer 6) die für die Luftfahrt zuständigen obersten Landesbehörden, in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt die für die Luftfahrt zuständigen höheren Verkehrsbehörden; - 8.
Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger einschließlich der Kraftfahrzeuge der öffentlichen Eisenbahnen sowie die ihnen dienenden Verkehrsanlagen und -einrichtungen - a)
für die von den Ländern durchzuführenden Transportaufgaben die höheren Verkehrsbehörden der Länder, sofern nicht nach Landesrecht andere Verkehrsbehörden allgemein oder im Einzelfall hierzu bestimmt sind; - b)
für die ihm nach § 19 Abs. 3 des Verkehrssicherstellungsgesetzes übertragenen Aufgaben das Bundesamt für Logistik und Mobilität; - c)
im übrigen die unteren Verkehrsbehörden der Länder;
- 9.
sonstige Verkehrsmittel, -anlagen und -einrichtungen, soweit sie nicht in Bundeseigentum stehen, die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe.
(2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 gilt nicht für die Verlegung von See- und Binnenschiffen innerhalb der Häfen; insoweit findet Absatz 1 Nr. 9 Anwendung.
(3) Die Zuständigkeit der in Absatz 1 Nr. 6 und 7 genannten Behörden erstreckt sich auch auf die Auferlegung von Verpflichtungen, soweit diese Umschlagsbetriebe betreffen, die zu den Flughäfen und Flugplätzen gehören.