(1) Die Vergabeverfahren können ganz oder bei Vergabe nach Losen auch teilweise aufgehoben werden, wenn
- 1.
kein Angebot eingegangen ist, das den Bewerbungsbedingungen entspricht, - 2.
sich die Grundlagen der Vergabeverfahren wesentlich geändert haben, - 3.
sie kein wirtschaftliches Ergebnis gehabt haben oder - 4.
andere schwerwiegende Gründe bestehen.
(2) Die Auftraggeber teilen den Bewerbern oder Bietern nach Aufhebung des Vergabeverfahrens mindestens in Textform im Sinne des § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs unverzüglich die Gründe für ihre Entscheidung mit, auf die Vergabe eines bekannt gemachten Auftrags zu verzichten oder das Vergabeverfahren erneut einzuleiten.