(1) Das Nationale Waffenregister dient insbesondere dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Den Waffenbehörden und den um Datenübermittlung ersuchenden öffentlichen Stellen ermöglicht es
- 1.
Waffen und wesentliche Teile zurückzuverfolgen sowie - 2.
sich untereinander über die verarbeiteten Daten auszutauschen.
(2) Die Daten zu Personen, waffenrechtlichen Erlaubnissen sowie Waffen und waffenrechtlichen Erlaubnissen werden wie folgt einander zugeordnet:
- 1.
Waffen und wesentliche Teile den waffenrechtlichen Erlaubnissen und - 2.
waffenrechtliche Erlaubnisse den Personen.