WaffRG - Waffenregistergesetz
- Abschnitt 1Zweck des Waffenregisters, Registerbehörde, Fachliche Leitstelle Nationales Waffenregister
- Abschnitt 2Datenbestand des Waffenregisters
- Abschnitt 3Datenübermittlungen an die Registerbehörde und die Waffenbehörden
- § 8 WaffRG - Datenübermittlung der Waffenbehörden an die Registerbehörde
- § 9 WaffRG - Datenübermittlung der gewerblichen Waffenhersteller und Waffenhändler an die Waffenbehörden
- § 10 WaffRG - Zuständigkeit für Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten
- § 11 WaffRG - Unterrichtung der Waffenbehörden durch die Registerbehörde
- § 12 WaffRG - Protokollierungspflicht bei der Speicherung
- Abschnitt 4Datenübermittlung der Registerbehörde
- § 13 WaffRG - Öffentliche Stellen, die zum Ersuchen berechtigt sind
- § 14 WaffRG - Form des Übermittlungsersuchens
- § 15 WaffRG - Inhalt des Übermittlungsersuchens
- § 16 WaffRG - Datenübermittlung der Registerbehörde an die ersuchende Stelle
- § 17 WaffRG - Übermittlungsersuchen in besonderen Fällen
- § 18 WaffRG - Zulässigkeit der Datenübermittlung
- § 19 WaffRG - Gruppenauskunft
- § 20 WaffRG - Datenabruf im automatisierten Verfahren
- § 21 WaffRG - Gruppenauskunft auf Abruf im automatisierten Verfahren
- § 22 WaffRG - Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörden
- § 23 WaffRG - Unterrichtungspflicht bei Unrichtigkeit der übermittelten Daten
- § 24 WaffRG - Datenübermittlung für statistische Zwecke
- § 25 WaffRG - Protokollierungspflicht bei der Datenübermittlung
- § 26 WaffRG - Zweckänderung bei der Datenverarbeitung
- Abschnitt 5Löschung und Einschränkung der Verarbeitung
- Abschnitt 6Rechte der betroffenen Person
- Abschnitt 7Verordnungsermächtigung und Schlussvorschriften