(1) In dem Übermittlungsersuchen sind anzugeben:
- 1.
der Verarbeitungszweck, - 2.
der Anlass des Übermittlungsersuchens sowie - 3.
eine Ordnungsnummer nach § 7 Absatz 1.
(2) Liegt der ersuchenden Stelle keine der Ordnungsnummern vor, sind in dem Übermittlungsersuchen mindestens folgende Daten anzugeben:
- 1.
von der betroffenen natürlichen Person - a)
Nachname oder Vorname und - b)
entweder Wohnort, Postleitzahl des Wohnortes, Geburtsdatum oder Geburtsort, oder
- 2.
von dem betroffenen Kaufmann oder der betroffenen juristischen Person oder der Personenvereinigung - a)
Name oder Firma und - b)
entweder derzeitiger Sitz oder Postleitzahl der Niederlassung, oder
- 3.
von der betroffenen Waffe - a)
Seriennummer der Waffe oder - b)
für den Fall, dass die vollständige Seriennummer nicht vorliegt, ein Bestandteil der Seriennummer und mindestens zwei weitere Grunddaten der Waffe.
(3) Sind der ersuchenden Stelle Grunddaten über Absatz 2 hinaus bekannt, hat sie diese zusätzlich anzugeben.
(4) In einem Übermittlungsersuchen können die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 mit den Grunddaten der Waffe oder den Grunddaten des wesentlichen Teils verknüpft werden.