§ 22 WaffRG - Datenübermittlung an die Aufsichtsbehörden

Auf Aufsichtsbehörden der Waffenbehörden sind die für die beaufsichtigten Behörden jeweils geltenden Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden, soweit dies für die Ausübung ihrer Aufsichtsfunktion erforderlich ist.