(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in
bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht.(1a) (weggefallen)
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 die dort genannte Menge nicht oder nicht rechtzeitig destilliert, - 2.
der Nachweispflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 3 zuwiderhandelt, - 3.
(weggefallen) - 4.
einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 2, § 14 Nr. 2, § 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nr. 4, § 16 Absatz 3 oder 4 Satz 1, § 21 Abs. 1 Nr. 4, § 24 Abs. 2, 3 oder 4 Nr. 2, § 26 Absatz 3 Satz 2, § 28 Abs. 3 Nr. 2 bis 4, § 29, § 30, § 31 Abs. 4 Nr. 1, § 33 Abs. 1, 1a Satz 1 oder Abs. 1b oder § 36 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c oder Nr. 4 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, - 5.
entgegen § 7d Absatz 1, 1a oder 1b eine Genehmigung nicht oder nicht richtig in Anspruch nimmt, - 6.
einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3 Nummer 5 oder Absatz 5 oder § 44 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, - 7.
entgegen § 23 Absatz 1a eine Angabe macht, - 8.
entgegen § 26 Abs. 1 für ein Getränk, das kein Erzeugnis ist, eine nicht zugelassene Angabe gebraucht, - 9.
entgegen § 28 Abs. 1 einen dort genannten Stoff mit dem dort genannten Ziel in den Verkehr bringt, vermittelt oder zum Gegenstand der Werbung macht, - 10.
entgegen § 28 Abs. 2 Weintrub in den Verkehr bringt oder bezieht, - 10a.
entgegen § 31 Abs. 2a Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, - 11.
entgegen § 31 Abs. 6 eine Maßnahme nach § 31 Abs. 1 oder eine Entnahme von Proben nicht duldet, eine in der Überwachung tätige Person nicht unterstützt oder eine Auskunft nicht erteilt oder - 12.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 4 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 51 Nummer 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
- 1.
§ 60 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe d und e, - 2.
§ 60 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe f, soweit er sich auf Artikel 19 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bezieht, und - 3.
§ 60 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe g, soweit er sich auf Artikel 19 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bezieht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 und des Absatzes 2 Satz 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.