(1) Nach § 48 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2, 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 11 Absatz 1 ein anderes Behandlungsverfahren anwendet oder einen anderen Stoff zusetzt, - 2.
entgegen § 11 Absatz 2 ein Erzeugnis säuert, anreichert oder entsäuert, - 2a.
entgegen § 11 Absatz 3 eine Cuveé entsäuert oder säuert, - 3.
entgegen § 11 Absatz 8 Satz 1 ein Behandlungsverfahren anwendet, durch das ein Stoff zugesetzt wird, - 4.
entgegen § 11 Absatz 8 Satz 2 Ionenaustauscher oder ultraviolette oder energiereiche Strahlen anwendet, - 4a.
(weggefallen) - 5.
(weggefallen) - 6.
(weggefallen) - 7.
entgegen § 15 Absatz 3 den natürlichen Alkoholgehalt erhöht, - 8.
entgegen § 16 Absatz 2 oder § 18 Absatz 9 Satz 3 ein Erzeugnis süßt, - 9.
entgegen § 18 Absatz 1 oder 9 Satz 1 oder 2 ein Erzeugnis verschneidet, - 10.
entgegen § 18 Absatz 2 ein Erzeugnis verwendet oder verschneidet, - 11.
entgegen § 18 Absatz 3 Satz 1 ein anderes Erzeugnis, ein anderes Lebensmittel oder einen anderen Stoff zusetzt, - 12.
entgegen § 18 Absatz 3 Satz 2 Wasser zusetzt oder - 13.
entgegen § 18 Absatz 6 Alkohol oder Zucker zusetzt.
(2) Nach § 49 Nummer 3 des Weingesetzes wird bestraft, wer
- 1.
entgegen § 18 Absatz 4 mit der Herstellung beginnt oder - 2.
entgegen § 47 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2, Absatz 2 Nummer 3 Satz 2, Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 oder Absatz 4 Nummer 2 Satz 2 eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht.