(1) Wer eine in § 52 Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 50 Absatz 1 des Weingesetzes ordnungswidrig.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 2 Nummer 4 des Weingesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
entgegen § 14 ein Erzeugnis gewerbsmäßig verarbeitet, befördert, lagert, verwertet oder in den Verkehr bringt, - 2.
u. 3. (weggefallen) - 4.
entgegen § 18 Absatz 8 Satz 1 eine Verarbeitung nicht in demselben Betrieb vornimmt, - 5.
(weggefallen) - 6.
entgegen § 18 Absatz 14 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt, - 7.
(weggefallen) - 8.
entgegen § 28 Satz 4 eine Eintragung oder eine Angabe nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, - 9.
- a)
entgegen § 30 Absatz 1 eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen angibt, - b)
entgegen § 31, § 32 Absatz 1, 5 Satz 1 oder 3, Absatz 7 oder 8, § 33 Absatz 1 oder 4, § 34, § 34a Absatz 1, oder § 41 Angaben oder Bezeichnungen verwendet oder gebraucht,
- 10.
entgegen § 32 Absatz 4 eine Bezeichnung nicht angibt, - 11.
entgegen § 32 Absatz 5 Satz 2 eine Angabe nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, - 12.
entgegen § 32a eine dort genannte Bezeichnung verwendet, - 13.
entgegen § 32c Absatz 1 eine dort genannte Bezeichnung verwendet, - 14.
(weggefallen) - 14a.
entgegen § 34a Absatz 3 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt, - 15.
entgegen § 34b, § 34c Absatz 1 oder 3 oder § 38 Absatz 4, 5 oder 6 eine Angabe, eine Bezeichnung oder einen Begriff verwendet oder gebraucht, - 16.
entgegen § 36 Satz 1 oder § 38 Absatz 8, 9 oder 10 eine Bezeichnung nicht oder nicht richtig verwendet oder eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise macht, - 17.
entgegen § 37 Absatz 1 die dort genannten Worte gebraucht, - 18.
entgegen § 37 Absatz 2 das Wort "Cabinet" verwendet, - 19.
entgegen § 39 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 3 Buchstabe a eine Bezeichnung oder einen Namen nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise voranstellt oder nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anfügt, - 20.
entgegen § 39 Absatz 2 einen Hinweis verwendet, - 21.
entgegen § 45 Absatz 1 eine Angabe durch einen Code ersetzt, - 22.
entgegen § 46, § 46b Absatz 1 oder 2 oder § 50 Absatz 1 Satz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt, - 23.
entgegen § 49 Absatz 4 Satz 1 die vorgeschriebenen Worte nicht voranstellt oder, - 24.
entgegen § 49 Absatz 5 eine Marke verwendet.