Zu den bilanziellen Adressenausfallrisikopositionen gehören
- 1.
Bilanzaktiva im Sinne von § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 8 des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme der beim Pensionsnehmer oder Darlehensnehmer bilanzierten Wertpapiere oder Waren im Falle von sich darauf beziehenden Pensions- und Darlehensgeschäften, - 2.
Sachanlagen und sonstige Vermögensgegenstände, - 3.
aktivische Rechnungsabgrenzungsposten, wenn sie nicht Ausgleichsposten für Verbindlichkeiten sind, die unter Nennwert ausgegeben wurden und zum Nennwert passiviert sind, und - 4.
die Positionen des Umlaufvermögens der zum Verkauf bestimmten Grundstücke und anderer Vorräte, mit Ausnahme der unfertigen Leistungen aus noch nicht mit den Mietern abgerechneten Betriebskosten.