Derivative Adressenausfallrisikopositionen sind Derivate nach § 19 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme von Stillhalterverpflichtungen aus Optionen.
Derivative Adressenausfallrisikopositionen sind Derivate nach § 19 Absatz 1a des Kreditwesengesetzes mit Ausnahme von Stillhalterverpflichtungen aus Optionen.