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10 Irrtümer zur Scheinselbständigkeit - Irrtum 1 - der Steuerberater ist allwissend

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In der Praxis halten sich seit Jahren immer wieder Irrtümer im Zusammenhang mit der Scheinselbständigkeit.

Irrtum 1:

Ich reiche seit Jahren immer alle Rechnungen beim Steuerberater ein. Er kennt alle Umstände und hat alles geprüft. 

Wahrheit:

1.

Der Steuerberater ist nach seinem Steuerberatervertrag in erster Linie verpflichtet, die steuerlichen Angelegenheiten zu betreuen. Nicht selten wird darüber hinaus die Lohnbuchhaltung übernommen und auch betriebswirtschaftliche Beratung geleistet.

2.

Davon streng zu trennen ist die Beratung in sozialrechtlichen Statusfragen, wozu auch die Bewertung einer möglichen Scheinselbständigkeit gehört. 

Für die Bewertung einer möglichen Scheinselbständigkeit bedarf es typischerweise einer besonderen Sachkunde auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts. Für die Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist in erster Linie die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zu bewerten. Nur unter Berücksichtigung der vom BSG entwickelten Kriterien und der für die jeweiligen Branchen entschiedenen Anwendungsfälle ist eine sach- und interessengerechte sozialrechtliche Einschätzung möglich.

Das BSG (Urteil vom 05.03.2014 - B 12 R 7/12 R - Rn. 30) hat dazu entschieden:

(…) Unter diesem Blickwinkel muss eine Beratung und Vertretung in Fragen des sozialversicherungsrechtlichen Status in Verfahren gemäß § 7a SGB IV durch Steuerberater ausscheiden. Dies gilt auch unter dem Gesichtspunkt, dass Steuerberater für Arbeitgeber oftmals die Lohnbuchführung - dh die Erfassung, Abrechnung und Buchung der Arbeitsentgelte sowie der gesetzlichen Abzüge hiervon - vornehmen und vornehmen dürfen (…)“

Hinweis des Experten für Sozialversicherungsrecht:

Es kommt entscheidend auf die Umstände des Einzelfalls an. Es wird bei der Bewertung einer möglichen Scheinselbständigkeit fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten. 

Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit.

Bitte beachten Sie unser Beratungsangebot:

https://www.etl-rechtsanwaelte.de/statuspruefstelle


Foto(s): ETL RA GmbH

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