12 Maßnahmen, mit denen Sie Ihre Scheidung beschleunigen

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Scheidungen sind teuer, langwierig und belastend. Sofern Sie diese Einschätzung hören, sollten Sie davon ausgehen, dass die scheidungswilligen oder geschiedenen Partner sich auf eine streitige Scheidung eingelassen und das Klischee bedient haben, dass man sich vor Gericht sein Recht kompromisslos erstreiten muss. Dabei wird bewusst oder unbewusst ignoriert, dass Scheidung auch anders geht. Wenn Sie von zwölf Maßnahmen, mit denen Sie Ihre Scheidung beschleunigen, wenigstens drei effektiv nutzen, werden Sie profitieren und Ihre Scheidung zügig, emotional schonend und zu geringeren Kosten abwickeln.

Tragen Sie frühzeitig Unterlagen für Ihre Scheidung zusammen

Scheidungen gehen nicht über Nacht vonstatten. Bereits frühzeitig, spätestens im Laufe des Trennungsjahres, sollten Sie alle Unterlagen zusammentragen oder sich Kopien anfertigen, anhand derer Sie Ihr eigenes Einkommen und das Einkommen Ihres Ehepartners belegen können. Auch Unterlagen über Vermögenswerte sind von Interesse. Sie brauchen diese Unterlagen, wenn Sie Verfahrenskostenhilfe benötigen, Unterhaltsansprüche oder Zugewinnausgleich geltend machen wollen oder Ihr Anwalt und das Gericht Informationen brauchen, um die Verfahrenswerte zur Festsetzung der Gebühren zu bestimmen.

Zum Beispiel:

  • Für Ihren Scheidungsantrag benötigen Sie die Heiratsurkunde aus Ihrem Familienstammbuch. Die Urkunde können Sie auch beim Standesamt besorgen.
  • Haben Sie Kinder, benötigen Sie auch die Geburtsurkunden Ihrer Kinder. Diese finden sich gleichfalls im Familienstammbuch oder sind beim Standesamt erhältlich.
  • Gibt es einen Ehevertrag, benötigen Sie wenigstens eine Kopie des Vertrages.
  • Achten Sie zudem darauf, dass Sie spätestens mündlichen Scheidungstermin einen gültigen Personalausweis vorlegen können.

Warten Sie also nicht ab und riskieren nicht, überstürzt handeln zu müssen und unter dem Druck der Zeit Unterlagen nicht aufzufinden oder zu übersehen.

Vollziehen Sie das Trennungsjahr

Bevor Sie oder der Ehepartner beim Familiengericht die Scheidung beantragen, müssen Sie das Trennungsjahr vollzogen haben. Achten Sie darauf, dass Sie den Trennungszeitpunkt belegen können. Zum Nachweis kommt der Schriftverkehr mit Ihrem Ehepartner, die Ummeldung beim Einwohnermeldeamt oder Zeugenaussagen in Betracht.

Vermeiden Sie, den Trennungszeitpunkt im Einvernehmen mit dem Ehepartner vorverlegen zu wollen. Sie riskieren, dass der Ehepartner sich später vielleicht doch der Wahrheit verpflichtet fühlt oder die Scheidung ablehnt. Kommt dann die Wahrheit auf den Tisch, kann das Familiengericht Ihren Scheidungsantrag gebührenpflichtig zurückweisen oder gar betrügerische Absichten unterstellen. Dann stehen Sie wieder dort, wo Sie gestartet sind. In der Praxis ist es aber üblich, den Scheidungsantrag wenige Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres anzuhalten. Steigt das Familiengericht in die Sachbearbeitung ein, ist das Trennungsjahr meist vollzogen.

Halten Sie den Kontakt zum Ehepartner aufrecht

Um Ihre eheliche Lebensgemeinschaft abzuwickeln, sind Sie auf Ihren Ehepartner angewiesen. Sprechen Sie nicht mehr miteinander, müssen Sie Ihre Ehe in einer gerichtlichen Auseinandersetzung abwickeln. Eine solche streitige Scheidung geht meist mit dem Problem einher, dass Sie nur noch über Ihre Rechtsanwälte kommunizieren. Schriftverkehr dieser Art führt dazu, dass Scheidungsverfahren sich oft über Monate hinziehen und Sie ungeduldig und frustriert darauf warten, dass es vorangeht. Sie vermeiden derartige Verzögerungen weitgehend, wenn Sie mit dem Ehepartner in Kontakt bleiben und möglichst sachlich und zielführend miteinander umgehen.

Nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit einem Rechtsanwalt auf

Um die Scheidung zu beantragen, benötigen Sie einen Rechtsanwalt und müssen sich wegen des Anwaltszwangs bei den Familiengerichten anwaltlich vertreten lassen. Um von vornherein die Weichen für Ihr Scheidungsverfahren richtig zu stellen und durch rechtlich nicht abgesicherte oder überzogene Forderungen das Scheidungsverfahren nicht zu verzögern, sollten Sie sich frühzeitig informieren und kompetent anwaltlich beraten lassen. Nutzen Sie gegebenenfalls das staatliche Angebot der gebührenfreien Beratungshilfe. Lassen Sie sich zudem über die Möglichkeit der Verfahrenskostenhilfe beraten, so dass Sie nicht abzuwarten brauchen, bis Sie die Gebühren für Ihr Scheidungsverfahren irgendwann zusammengespart haben.

Bereiten Sie den Versorgungsausgleich vor

Das Familiengericht führt von Amts wegen den Versorgungsausgleich durch. Um den später vom Familiengericht übersandten Fragebogen ordnungsgemäß und vollständig auszufüllen, sollten Sie Kenntnis Ihrer Rentenanwartschaften haben. Sind oder waren Sie Arbeitnehmer, überlegen Sie, ob alle versicherungsrelevanten Zeiten erfasst sind. Führen Sie im Zweifel eine Kontenklärung durch. Lassen Sie sich dazu frühzeitig in einer Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung beraten. Wird die Kontenklärung erst im Scheidungsverfahren durchgeführt, riskieren Sie unnötige Verzögerungen Ihres Scheidungsverfahrens.

Einigen Sie sich auf eine einvernehmliche Scheidung

Streitig scheiden ist einfacher, als sich auf Kompromisse zu einigen. Bei streitigen Scheidungen verlassen sich die Ehepartner auf die Entscheidung des Gerichts und wundern sich, dass vieles anders gelaufen ist, als man es sich erhofft hat. Die Schwierigkeiten, die sich im Hinblick auf die Trennung ergeben haben, haben sich im Scheidungsverfahren oft noch potenziert. Deshalb kommen viele Geschiedene nach der Scheidung zu der Erkenntnis, dass sie vieles anders gemacht hätten, hätten sie es denn besser gewusst. Sie vermeiden diesen Frust, wenn Sie sich mit Ihrem Ehepartner trotz bestehender Befindlichkeiten auf eine einvernehmliche Scheidung verständigen. Dann genügt es, wenn ein Ehepartner den Scheidungsantrag stellt und der andere einfach nur zustimmt. Scheidungsfolgen regeln Sie gegebenenfalls in einer Scheidungsfolgenvereinbarung.

Regeln Sie Scheidungsfolgen in einer Scheidungsfolgenvereinbarung

Bei einer einvernehmlichen Scheidung brauchen Sie auf die Regelung von Scheidungsfolgen nicht zu verzichten. Oft ist es geradezu Voraussetzung für eine einvernehmliche Scheidung, dass die Scheidungsfolgen geregelt sind. Ist alles geregelt, erübrigt sich eine streitige Scheidung. In einer solchen Scheidungsfolgenvereinbarung verhandeln und verabreden Sie außergerichtlich, wie Sie mit den Konsequenzen Ihrer Trennung und Scheidung umgehen. So können Sie den Ehegattenunterhalt festlegen, den Zugewinnausgleich klären oder dem anderen Elternteil ein angemessenes Umgangsrecht für das gemeinsame Kind einräumen. Wird die Scheidungsfolgenvereinbarung notariell beurkundet oder alternativ im mündlichen Scheidungstermin durch das Familiengericht protokolliert, ist diese rechtsverbindlich und gegebenenfalls auch zwangsweise vollstreckbar.

Recherchieren Sie die Zustellungsadresse Ihres Ehepartners

Scheidungsverfahren scheitern immer wieder, weil der Aufenthaltsort des Ehepartners unbekannt ist. Das Familiengericht muss dem Ehepartner Ihren Scheidungsantrag zustellen. Dazu wird eine ladungsfähige Anschrift benötigt. Ist die Anschrift unbekannt oder falsch, ist die Zustellung nicht möglich. Recherchieren Sie also frühzeitig, wo sich der Ehepartner aufhält. Nur ausnahmsweise, wenn sich die Adresse trotz aller zumutbaren Bemühungen nachweisbar nicht recherchieren lässt, kommt die öffentliche Zustellung des Scheidungsantrags in Betracht.

Nutzen Sie den Scheidungsverbund zur Regelung von Scheidungen Scheidungsfolgen

Ziel des Scheidungsverfahrens ist es, Ihre Ehe in vollem Umfang abzuwickeln. Insoweit ist es ein wirtschaftliches und strategisches Gebot, eventuell regelungsbedürftige Scheidungsfolgen direkt im Zusammenhang mit der Scheidung zu verhandeln und, wenn eine vergleichsweise Regelung nicht möglich erscheint, durch das Familiengericht rechtsverbindlich entscheiden zu lassen. Dann entscheidet das Gericht die Scheidung im Verbund mit der zur Regelung beantragten Folgesache. Ihr Vorteil besteht darin, dass Sie nach Abschluss der Scheidung beispielsweise den Zugewinnausgleich nicht in einem gesonderten Verfahren geltend machen müssen, vielmehr die Forderung im Verbund mit der Scheidung verhandeln. Sie sparen beim Scheidungsverbund zudem teils erhebliche Gebühren.

Stellen Sie Ihren Scheidungsantrag online

Vor allem, wenn Sie eine einvernehmliche Scheidung in Aussicht haben und die Scheidungsfolgen einvernehmlich regeln können, ist die Online-Scheidung ein komfortabler Weg, Ihre Scheidung auf den Weg zu bringen. Sie brauchen Ihren Anwalt oder Ihre Anwältin nicht in der Kanzlei aufzusuchen und dafür Termine zu vereinbaren, sondern kommunizieren soweit als möglich online. Ungeachtet dessen können Sie Ihren Anwalt selbstverständlich jederzeit persönlich kontaktieren.

Beantragen Sie Verfahrenskostenhilfe mit Ihrem Scheidungsantrag

Können Sie die Scheidungskosten nicht aus Ihrem Einkommen bezahlen, haben Sie Anspruch auf staatliche Verfahrenskostenhilfe. Sie können den Antrag direkt im Zusammenhang mit Ihrer Scheidung stellen und die Scheidung unter dem Vorbehalt stellen, dass Ihnen Verfahrenskostenhilfe bewilligt wird. Wird VKH bewilligt, kann Ihr Scheidungsverfahren sofort starten.

Fechten Sie den Scheidungsbeschluss nur mit handfesten Gründen an

Das Familiengericht verkündet im mündlichen Scheidungstermin Ihre Scheidung per Beschluss. Dieser Scheidungsbeschluss wird unanfechtbar und rechtskräftig, sobald Sie und der Ehepartner auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat nach der Zustellung des Scheidungsbeschlusses keine Rechtsmittel (Beschwerde beim Landgericht) einlegen. Legen Sie Rechtsmittel ein, verzögert sich die Rechtskraft Ihrer Scheidung. Dies kann von Nachteil sein, wenn Sie schnell wieder heiraten möchten. Zudem verursachen Sie zusätzliche Verfahrensgebühren. Eine Anfechtung sollte also nur aus rechtlich nachvollziehbaren Gründen erfolgen und möglichst keinen emotionalen Hintergrund haben.

Foto(s): iurFRIEND

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