3G-Regel am Arbeitsplatz

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Hiermit möchte ich in kompakter Form über die neue 3G-Regel am Arbeitsplatz informieren. Die Neuregelung trat am Mittwoch, dem 24.11.2021, in Kraft.

Beschäftigte – und auch der Arbeitgeber selbst - dürfen ab diesem Datum die Arbeitsstätte nur betreten, wenn sie einen Nachweis mitführen, der ihren 3G-Status belegt. 

Wer ist für die Kontrolle des 3G-Nachweises verantwortlich? 

Für die Kontrollen ist grundsätzlich der Arbeitgeber verantwortlich. Eine Durchführung der Kontrollen durch externe Dienstleister ist nur erlaubt, wenn datenschutzrechtliche Vorgaben eingehalten werden.

Welche Anforderungen gelten hinsichtlich der Kontrollen? 

Nach Ansicht des Bundesarbeitsministeriums reicht es aus, wenn der Arbeitgeber den Namen des jeweiligen Beschäftigten auf einer Liste abhakt, sobald ein 3G-Nachweis erbracht wurde.

Wie kann der 3G-Status nachgewiesen werden? 

Die 3G-Regel steht für geimpft, genesen oder getestet.

  • Geimpft (min. 14 Tage nach der letzten Impfung)
  • Genesen (max. 6 Monate)
  • Getestet (max. 24 Stunden alter Schnelltest oder max. 48 Stunden alter PCR-Test)

Eine geimpfte Person kann den nötigen Nachweis durch Vorzeigen des gelben Impfpasses bzw. der einschlägigen Apps erbringen. Genesene Personen müssen ihren Genesenennachweis vorzeigen.

Geimpfte und Genesene können von den täglichen Kontrollen des 3G-Nachweises ausgenommen werden, wenn der Arbeitgeber ihren Impf- bzw. Genesenennachweis einmalig kontrolliert hat. Vor allem die Kontrolle der Testnachweise von nicht geimpften und nicht genesenen Beschäftigten wird daher in der Praxis Aufwand verursachen.

Bei genesenen Beschäftigten muss der Arbeitgeber zudem zwingend dokumentieren, ab welchem Zeitpunkt der Genesenenstatus abläuft. Nach Ablauf von sechs Monaten muss auch eine genesene Person entweder einen Impf- oder einen Testnachweis erbringen.

Welche Schnelltests dürfen akzeptiert werden? 

Es dürfen nur Schnelltests akzeptiert werden, die von einem öffentlichen Testzentrum oder einer Arztpraxis durchgeführt worden sind.

Reichen auch Selbsttests aus? 

Die gängigen Schnelltests aus Drogerie oder Supermarkt reichen grundsätzlich nicht aus, um den 3G-Nachweis zu erbringen. Eine Ausnahme gilt lediglich dann, wenn der Selbsttest im Betrieb unter Aufsicht des Arbeitgebers durchgeführt wird.

Wer trägt die Kosten für durchgeführte Tests? 

Dem Arbeitgeber obliegt nur die Kontrolle bzw. die Dokumentation des
 3G-Nachweises. Die Kosten für Tests müssen daher grundsätzlich die Arbeitnehmer selbst tragen. Im Rahmen der wiedereingeführten kostenlosen Bürgertests besteht zumindest die Möglichkeit eines kostenlosen Schnelltests pro Woche.  

Unabhängig von der neuen 3G-Regel am Arbeitsplatz besteht für Arbeitgeber weiterhin die Verpflichtung, zweimal pro Woche kostenfreie Corona-Tests für die Beschäftigten bereitzustellen. Diese Verpflichtung folgt aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung und hat mit der Neuregelung nichts zu tun.

Ist auch ein Betreten der Arbeitsstätte ohne 3G-Nachweis möglich? 

Ein Betreten der Arbeitsstätte ohne 3G-Nachweis ist nur in zwei Ausnahmefällen möglich. Erstens ist dies gestattet, wenn der Arbeitnehmer den Test in der Arbeitsstätte durchführen lässt oder dort einen Selbsttest unter Aufsicht durchführt (s.o.). Zweitens besteht eine Ausnahme für den Fall, dass der Arbeitnehmer den Betrieb nur aufsucht, um sich dort vom Betriebsarzt impfen zu lassen.

Wer fällt in den Anwendungsbereich der 3G-Regel? 

Die 3G-Regel gilt grundsätzlich für alle Arbeitsnehmer und auch für den Arbeitgeber selbst. Auch Mitarbeiter, die nur im Freien tätig sind, müssen die Voraussetzungen der 3G-Regel erfüllen.

Was gilt für Mitarbeiter im Homeoffice? 

Mitarbeiter im Homeoffice fallen nicht unter die 3G-Regel. Eine weitere Ausnahme besteht für Mitarbeiter, die in Fahrzeugen tätig sind (z.B. LKW-Fahrer). Diese fallen ebenfalls nicht unter die 3G-Regel.

Gilt die 3G-Regel auch für Beschäftigte, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können? 

Auch Beschäftigte, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können, fallen in den Anwendungsbereich der 3G-Regel. Sie müssen daher zwingend über einen Testnachweis verfügen, der den oben dargestellten Voraussetzungen genügt. Alternativ kommt auch die Durchführung eines Selbsttests unter Aufsicht des Arbeitgebers in Betracht.

Was kann der Arbeitgeber tun, wenn ein Arbeitnehmer keinen 3G-Nachweis vorlegt?

Zunächst muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Zugang zum Betrieb verweigern. Zudem entfällt nach Ansicht des Bundesarbeitsministeriums in der Regel wohl auch der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers, da er seine Arbeitsleistung selbstverschuldet nicht erbringen kann. Ob auch eine Kündigung des Arbeitnehmers in Betracht kommt, hängt stark vom Einzelfall ab und kann nicht pauschal beantwortet werden.

Hinweis: 

Bei einer Missachtung der neuen 3G-Regel am Arbeitsplatz können empfindliche Bußgelder verhängt werden. Eine Einhaltung der Neuregelung ist daher nicht nur aus Infektionsschutzgründen dringend zu empfehlen.

Wichtig ist zudem die Wiedereinführung der Homeoffice-Pflicht. Ein Arbeitgeber muss allen Beschäftigten die Tätigkeit im Homeoffice ermöglichen, soweit keine zwingenden betrieblichen Gründe entgegenstehen.

Die neuen Regelungen gelten nach derzeitigem Stand bis zum 19.03.2022.

Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keine Beratung im Einzelfall ersetzen können. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.



Foto(s): Rechtsanwältin Trixi Hoferichter

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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