4.370,00 € Nutzungsausfall für 115 Tage

  • 2 Minuten Lesezeit

AG Fürth verurteilt Versicherung zu 4.370,00 € Nutzungsausfall 

Der Unfall war im Februar 2022. Am Wagen meines Mandanten entstand ein wirtschaftlicher Totalschaden. Die ersten 11 Tage wurde mit einem Mietwagen überbrückt. 


Danach verzichtete mein Mandant auf einen Wagen und bemühte sich um ein Ersatzfahrzeug. Wegen des angespannten Gebrauchtwagenmarktes fiel das Angebot eher bescheiden aus. Die Wahl fiel dann auf einen Neuwagen. Nachdem die Versicherung endlich den Schaden für das alte Fahrzeug bezahlt hatte, wurde der Neuwagen gekauft und zugelassen.

Nicht bezahlen wollte die Versicherung den bis dahin entstandenen Nutzungsausfall für 115 Tage in Höhe von 4.370,00 €.


Einwände der Versicherung

  1. Die Versicherung wandte ein, im Gutachten steht eine Wiederbeschaffungsdauer von 12-14 Tagen. Die sei maßgeblich. In dieser Zeit hätte mein Mandant einen Ersatzwagen finden müssen.
  2. Insgesamt hätte er sich laut Versicherung um einen schnelleren Ersatz bemühen müssen. Das Abwarten auf das Gutachten sei jedenfalls nicht der Versicherung anzulasten.
  3. Und als weiteres Argument brachte die Versicherung den Einwand: wer monatelang ohne Auto ist, habe keinen Nutzungswillen. 

Das AG Fürth sah dies anders. 

  1. Nutzungsausfall ist zu ersetzen, wenn ein Nutzungswillen besteht und eine hypothetische Nutzungsmöglichkeit bestanden hat.

    Bei privaten Haltern ist ein Nutzungswille zu vermuten (OLG München, Urteil vom 27. Mai 2020,10 U 6795/19).  
  2. Die Dauer des zu zahlenden Nutzungsausfalls hängt davon ab, wie lange eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung gedauert hat.

a) Dabei ist der Grundsatz der Erforderlichkeit zu beachten. Wenn es dem Kläger tatsächlich nicht möglich war, schneller an ein Ersatzfahrzeug heranzukommen, ist die gesamte Ausfalldauer zu ersetzen.

b) Außerdem ist die tatsächliche Dauer der Reparatur oder Ersatzbeschaffung (LG Köln, Urteil vom 2. Juni 2021, 4 O 388/20) maßgeblich. 
Dabei spielt es keine Rolle, wenn im Gutachten 12-14 Tage stehen.

Der Kläger konnte überzeugend darstellen, weshalb die wenigen Angebote im Umkreis von 250km für ihn ausschieden. Der als Zeuge gehörte Sachverständige sagte ebenfalls, dass durchaus möglich ist, dass die von ihm angefragten Angebote schnell wieder vom Markt gewesen seien. 

Einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht konnte die Versicherung nicht beweisen. Deshalb ist dem Kläger die gesamte Ausfallzeit von 115 Tage zu ersetzen.


Haben Sie auch Ärger mit einer Versicherung? Nehmen Sie gerne Kontakt mit mir auf.



Foto(s): @Rechtsanwältin Helzel

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Stefanie Helzel

Beiträge zum Thema