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Nutzungsausfall

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Von den Gerichten anerkannt ist, dass die Einbuße der Nutzungsmöglichkeit, das heißt dass man z. B. seinen Unfallwagen nicht mehr benutzen kann, vom Geschädigten nicht entschädigungslos hingenommen werden muss. In der Praxis sieht es so aus, dass nach einer Tabelle das betreffende Fahrzeug nach Ausstattung, Leistung und Alter eingestuft wird, und dann für die Nutzungsausfallzeit in Tagen der entsprechende Tagessatz für die Anzahl von Tagen zu zahlen ist. Regelmäßig wird die Wiederbeschaffungsdauer im Totalschadensfall mit 12 -14 Kalendertagen angesetzt. Die Beträge beginnen bei 27 € für sehr kleine Fahrzeuge bis zu 79 € und deutlich mehr für die Luxusklasse. Die Dauer des zu entschädigenden Nutzungsausfalles kann sich verlängern um die Zeit, bis die Grundlagen für die Entscheidung ob Reparatur oder Veräußerung in Form eines Schadensgutachtens feststehen. Hinzu kommt eine gewisse Überlegungsfrist. Hinzu kommt eine Überlegungsfrist von max. 2 Tagen. Im Falle einer erforderlich und angestrebten Reparatur kann der Nutzungsausfall auch Monate dauern, wenn dem Geschädigten das Geld für die Reparatur fehlt und das Fahrzeug deshalb unrepariert bleibt, weil sich die Versicherung mit dem bezahlen Zeit lässt. Allerdings muss der Geschädigte die Versicherung auf den drohenden außerordentlichen Nutzungsausfall hinweisen. 

Der Nutzungsausfall scheidet allerdings aus, wenn dem Geschädigten ein weiteres eigenes Fahrzeug zur Verfügung steht, insbesondere wenn das beschädigte Fahrzeug vorrangig dem Freizeitvergnügen dient (Motorrad). Er muss sich jedoch nicht anspruchsmindernd anrechnen lassen, wenn ihm von einem Angehörigen oder Freund ein Fahrzeug kostenlos überlassen wird. Dann kann der Geschädigte trotzdem die Nutzungsausfallentschädigung verlangen.

Der Nutzungsausfall scheidet auch aus, wenn der Geschädigte so schwer verletzt wurde, dass er sowieso nicht hätte fahren können. Dann wird die Einbuße an Mobilität allenfalls über die Höhe des Schmerzensgeldes kompensiert.

Von der Rechtsprechung anerkannt ist mittlerweile sogar eine Nutzungsausfallentschädigung für Fahrräder. Für gewerbliche Fahrzeug, mit denen unmittelbar Gewinn erzielt wird, bestehen Sonderregeln, weil hier der Nutzungsausfall nach dem entgangenen Gewinn zu berechnen ist.


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