Aachener Verkehrsbetriebe ASEAG kündigt langjährigem Arbeitnehmer wegen schwerer Erkrankung & und verliert gegen uns!

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Herr Rechtsanwalt Schüll, Fachanwalt für Arbeitsrecht, hat vor dem Arbeitsgericht Aachen mit großem Erfolg ein Kündigungsschutzverfahren gegen die Aachener Verkehrsbetriebe ASEAG geführt. Diese hatten einem langjährigen Mitarbeiter wegen dessen schwerer Erkrankung gekündigt - zu Unrecht, wie das Arbeitsgericht Aachen am 10.02.2023 (Az.: 4 Ca 1171/22) entschied.

Folgender Fall lag dem Urteil zugrunde:

Der Mandant war seit Mitte 2009 bei der ASEAG als Busfahrer beschäftigt. Neben seiner Busfahrereignung hatte der Mandant mehrere Zusatzqualifikationen erworben, aufgrund derer er durch die ASEAG an mehreren Positionen hätte eingesetzt werden können.

Der Mandant erkrankte sodann im Sommer 2021 derart, dass er seine Tätigkeit als Busfahrer nicht mehr ausüben konnte, er aber aufgrund seiner Zusatzqualifikationen - bis zur vollständigen Genesung - anderweitig hätte beschäftigt werden können. Die ASEAG setzte den Mandanten allerdings nicht an einem anderen Arbeitsort vorübergehend ein, sondern kündigte das Arbeitsverhältnis aufgrund seiner Erkrankung Anfang 2022 - es erfolgte also eine sog. personenbedingte Kündigung.

Wenn der Arbeitnehmer länger als 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt ist, hat der Arbeitgeber ein betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) durchzuführen

Der Arbeitgeber ist bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 6 Wochen verpflichtet, eine solches BEM durchzuführen mit dem Ziel zu erfahren, welche Maßnahmen unternommen werden können, um zukünftige Arbeitsunfähigkeiten zu vermeiden. Durch das BEM soll der Arbeitgeber auch erfahren, ob dem/der Arbeitnehmer/-in eine positive Gesundheitsprognose gestellt werden kann oder nicht. Im falle einer positiven Gesundheitsprognose kann eine wirksame Kündigung nicht ausgesprochen werden.

Der Arbeitgeber hatte weder zur Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagement ordnungsgemäß eingeladen, noch ein solches durchgeführt

Zwar hat der Gesetzgeber die Durchführung eines BEM nicht zur zwingenden Voraussetzung einer arbeitgeberseitigen Kündigung gemacht, indes zeigt die Praxis, dass die Erfolgsaussichten des Arbeitgebers, ein Kündigungsschutzverfahren zu gewinnen, ohne vorher ein ordnungsgemäßes BEM durchgeführt zu haben, verschwindend gering bis kaum vorhanden sind. Dabei beginnt die Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung eines BEM nicht erst bei dem Gespräch selbst, sondern bereits bei dem Einladungsschreiben des Arbeitgebers zum BEM. Dieses hat zwingende Formalien einzuhalten, bei deren Nichtbeachtung das gesamte BEM-Verfahren als fehlerhaft zu betrachten ist. Vor Ausspruch der Kündigung hatte die ASEAG dem Mandanten weder zur Durchführung eines sog. betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) eingeladen, geschweige denn ein solches durchgeführt. 

Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahren legten wir ein ärztliches Gutachten vor, ausweislich dessen eine positive Gesundheitsprognose gestellt werden konnte. Hiervon unbeirrt argumentierte die ASEAG, dass der Mandat - auch wenn es im Ergebnis hierauf gar nicht ankam - eine hohe Anzahl an Fehltagen hätte, es keinerlei anderweitige Einsatzmöglichkeiten gäbe und man auf eine vollständige Genesung des Mandanten nicht warten könne, da man jetzt Busfahrer benötigte.

Das Arbeitsgericht Aachen hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben - die Kündigung war unwirksam

Zum jetzigen Zeitpunkt liegen die Urteilsgründe noch nicht vor, lediglich die Entscheidung (Tenor), wonach das Arbeitsgericht Aachen feststellte, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst wurde.

Sobald die Urteilsgründe vorliegen, werden diese hier erläutert...

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Unser Tipp:

Dieser Fall zeigt zum einen ganz deutlich auf, dass Sie mit arbeitsrechtlichen Problemstellungen zu einem Rechtsanwalt / einer Rechtsanwältin gehen sollten, der/die sich im Arbeitsrecht auch tatsächlich auskennt und hier auf einen Fachanwaltstitel zurückgreifen kann. Darüber hinaus zeigt diese Entscheidung ganz eindeutig, dass die von den Arbeitgebern wegen langanhaltender Erkrankungen ausgesprochenen Kündigungen gerade nicht zwingend unangreifbar sind. Es lohnt sich immer zu kämpfen!

Auch Sie können sich wehren!

Rufen Sie uns an und lassen sich einen Termin bei Herrn Rechtsanwalt Schüll, Fachanwalt für Arbeitsrecht, geben. Hierfür bedarf es nicht zwingend eines Termins in unserer Kanzlei. Herr Schüll vertritt Mandanten deutschlandweit - Mandantengespräche bzw. Beratungen per Telefon oder Videocall sind für uns völlig normal.

Wir helfen Ihnen!

Foto(s): und Pohlen GmbH

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