Ab 1. Oktober 2016 kann auch per Mail, Fax und SMS gekündigt werden – Unterschrift nicht mehr nötig!

  • 1 Minuten Lesezeit

Am 1. Oktober 2016 ist eine weitere verbraucherfreundliche Regelung in Kraft getreten: Der neue § 309 Nr. 13 BGB gilt. Darin ist geregelt, dass die sogenannte Schriftform in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Verträgen nicht mehr verlangt werden darf.

Das bedeutet, dass nun Kündigungen und auch andere Erklärungen im Rahmen von Verträgen nicht mehr eigenhändig unterschrieben und per Post versandt werden müssen. Ein Fax, eine Mail und sogar eine SMS oder sonstige Textnachricht, die den Vertragspartner erreicht, sind ausreichend. Auch Mängelanzeigen oder sonstige Mitteilungen müssen nun nicht mehr mittels eigenhändiger Unterschrift erklärt werden.

So hatte der Bundesgerichtshof bereits am 14. Juli 2016 (BGH, 14. 07.2016 – III ZR 387) entschieden, dass Verträge, die online geschlossen werden, auch online und damit per Mail gekündigt werden dürfen. Die Textform gilt nun nach dem neuen Gesetz grundsätzlich für alle Arten von Verträgen, die zwischen Unternehmern und Verbrauchern geschlossen werden. Zu beachten ist dabei, dass davon nur solche umfasst sind, die nach dem 30. September 2016 geschlossen wurden.

Das heißt für Verbraucher, sie können sämtliche Verträge, die nach diesem Tag geschlossen wurden, wie beispielsweise Ihren Handy- oder Stromlieferungsvertrag per Mail kündigen. Auch die Geltendmachung von Ansprüchen aus Reiseverträgen muss nicht mehr per Schriftform, also per Brief mit Unterschrift erfolgen, genauso wenig wie die Kündigung eines Fitnessstudiovertrages per Einschreiben. Ausnahmen gelten für notariell beurkundete Verträge wie beispielsweise bei dem Erwerb von Eigentum.

Unternehmer sollten nach dieser Gesetzesänderung ihre AGB anpassen, da ansonsten die Klauseln in Bezug auf die Schriftform unwirksam und deshalb von ihren Kunden nicht zu beachten sind. Im Falle einer Nichtänderung laufen Unternehmer zudem Gefahr von Ihren Mitbewerbern abgemahnt zu werden.

Sind Sie sich unsicher, ob und wie Sie ihren Vertrag wirksam kündigen oder wissen Sie nicht, wie genau Sie als Unternehmer Ihre AGB nun ändern müssen, steht Ihnen Rechtsanwältin Phoebe Fleur Herp aus Mannheim mit Rat und Tat zur Seite.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin & Fachanwältin Phoebe Fleur Herp

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten