ab-in-den-urlaub.de: Bundespatentgericht hält Marke für eintragungsfähig

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Die Anmelderin betreibt mehrere Internetportale und beantragte beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Eintragung der Wort-/Bildmarke „ab-in-den-urlaub.de”. Eine Marke wird beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) nur eingetragen, wenn keine absoluten Schutzhindernisse entgegenstehen. Im Wesentlichen muss die Marke unterscheidungskräftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz) und sie darf nicht freihaltebedürftig sein (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 Markengesetz). Wird eine Wortbezeichnung als Marke angemeldet, darf diese also nicht rein beschreibend für die beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen sein. Viele Anmelder möchten beschreibende Bezeichnungen als Marke für sich schützen. Oftmals wird versucht, durch eine graphische Ausgestaltung der Marke die Schutzhindernisse zu überwinden. Die Anforderungen an die graphische Gestaltung sind allerdings gestiegen. Zusätzlich werden Waren oder Dienstleistungen beansprucht, die auf keinen Fall rein beschreibend sind, so dass die Marke jedenfalls (teilweise) zur Eintragung kommt. In einem aktuellen Fall hatte das Bundespatentgericht über diese die Anforderungen zu entscheiden.

I. Ausgangsfall

Der Anmelder beantragte beim DPMA die Eintragung der Wort-/Bildmarke „ab-in-den-urlaub.de" als Marke unter anderem für Dienstleistungen aus dem Bereich der Reisebranche und die Dienstleistungen wie „Unternehmensverwaltung, Erziehung und Ausbildung". Die Anmeldung erfolgt nicht als Wortmarke, sondern in einer grafischen Ausgestaltung. Die Wortfolge war in verschiedenen Farben abgebildet, ebenso die Zusätze „Suchen, buchen und verreisen". Dazu wurden geringfügige gestalterische Elemente hinzugesetzt wie ein Ausrufezeichen. Das DPMA hat die Eintragung abgelehnt. Hiergegen wandte sich der Anmelder und legte - was die Dienstleistungen „Unternehmensverwaltung, Erziehung und Ausbildung" betraf, Beschwerde zum Bundespatentgericht (BPatG) ein.

II. Die Entscheidung des BPatG

Das BPatG hält die Marke „ab-in-den-urlaub.de" für ausreichend unterscheidungskräftig für die noch beanspruchten Dienstleistungen (BPatG, Beschluss vom 7. Juni 2011, Aktenzeichen 26 W (pat) 49/10).

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Verkehr von denen anderer Anbieter unterscheidbar zu machen (EuGH GRUR 2006, 233, 235, Rdn. 45 - Standbeutel). Die Unterscheidungskraft fehlt, wenn das angesprochene Publikum ein Zeichen nicht als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2005, 417 - BerlinCard).

Das DPMA hatte die Marke insgesamt für nicht unterscheidungskräftig gehalten. Interessanterweise griff die Anmelderin diese Entscheidung für die zentralen Dienstleistungen aus der Reisebranche auch nicht an. Denn in diesem Fall hätte auch die graphische Ausgestaltung der Marke nicht über das Schutzhindernis hinweggeholfen. Damit eine nicht unterscheidungskräftige Wortfolge unterscheidungskräftig wird, muss deren bildliche oder grafische Ausgestaltung eine den schutzunfähigen Charakter der Angabe aufhebende, kennzeichnungskräftige Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke bewirken (BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK). Einfache und gebräuchliche Gestaltungen können die Schutzunfähigkeit nicht beseitigen. Das wird bei den geringen Ausgestaltungen der Marke „ab-in-den-urlaub.de anzunehmen sein.

Zu den verbleibenden Dienstleistungen weist die Marke aber nach Auffassung des BPatG keine Sachbezogenheit auf. Danach beschreibt die durch graphische Gestaltungselemente hervorgehobene Aufforderung zur Auswahl und Buchung von Pauschalreisen, Flügen und anderen Reiseleistungen aus dem Angebot eines Internet-Reisebüros weder die Art noch die Bestimmung der jetzt noch beanspruchten Dienstleistungen. Das BPatG gibt der Beschwerde daher für die Dienstleistungen „Unternehmensverwaltung, Erziehung und Ausbildung" statt, so dass die Marke hierfür eingetragen wird.

III. Fazit

Viele Anmelder versuchen, die Schutzhindernisse für beschreibende Angaben durch eine graphische Ausgestaltung zu überwinden. Die Anforderungen des DPMA an die graphische Ausgestaltung sind allerdings in der Vergangenheit strenger geworden. Einfache graphische Gestaltungen reichen nicht aus. Hinzu kommt, dass das DPMA die Frage der Eintragungsfähigkeit in Bezug auf die konkreten Waren und Dienstleistungen zu prüfen hat. Dies war in dem entschiedenen Fall nicht geschehen. Allerdings stellt sich die Frage, ob dem Anmelder damit geholfen ist, dass seine Marke für relativ entfernte Dienstleistungen eingetragen wurde. Will er die Marke mit einem „R im Kreis" bewerben, ist Vorsicht geboten: Wird dadurch der Eindruck erzeugt, dass die Marke auch für Dienstleistungen der Reisebranche eingetragen ist, kann eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegen.

Rechtsanwalt Axel Dreyer, LL.M. Gewerblicher Rechtsschutz

Schürmann Wolschendorf Dreyer

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