Bundespatentgericht: Die Marke „LINEAS“ ist als Marke eintragbar

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I. Ausgangsfall

Der Anmelder beantragte beim deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Eintragung der Wortmarke „LINEAS” als Marke unter anderem für Dienstleistungen im Bereich der „Telekommunikation" und für „wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen”. Das DPMA hat die Eintragung von „LINEAS" für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen abgelehnt. Zur Begründung führte das DPMA an, der Begriff „LINEAS" gehöre zum Grundwortschatz der spanischen Sprache und bedeute in der deutschen Übersetzung „Linien". Dies würden die angesprochenen Verbraucher auch verstehen. Im geschäftlichen Verkehr würde der Begriff „Linie" eine Produkt- oder Sortimentslinie bezeichnen. Er sei daher glatt beschreibend und nicht als Marke eintragbar. Hiergegen wandte sich der Anmelder mit der Beschwerde zum Bundespatentgericht (BPatG).

II. Die Entscheidung des BPatG

Das BPatG hält die Marke „LINEAS" für nicht beschreibend und daher für ausreichend unterscheidungskräftig (BPatG, Beschluss vom 27. Dezember 2010, Aktenzeichen 27 W (pat) 541/10).

Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch für den Verkehr von denen anderer Anbieter unterscheidbar zu machen (EuGH GRUR 2006, 233, 235, Rdn. 45 - Standbeutel). Die Unterscheidungskraft fehlt, wenn das angesprochene Publikum ein Zeichen nicht als Unterscheidungsmittel versteht (BGH GRUR 2005, 417 - BerlinCard).

Zunächst befasst sich das BPatG mit dem Ursprung des Begriffs „Linea". Im italienischen und im spanischen bedeute es in der deutschen Übersetzung „Linien". Das Wort „Linie" werde im deutschen auch in zusammengesetzten Worten verwendet. Zudem werde es zur Beschreibung von Produkten verwendet, die zu einer bestimmten Serie gehörten. Insoweit gibt es einige parallele Entscheidungen, die zu dem Ergebnis kommen, dass derartige Marken rein beschreibend und damit nicht eintragbar sind. In diesem Zusammenhang ist aber der Grundsatz wichtig, dass die Beurteilung einer Marke auf ihre Unterscheidungskraft immer in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu erfolgen hat (BGH GRUR 2006, 850 - Fussball WM 2006). So kommt auch das BPatG in diesem Fall zu dem Ergebnis, dass das Wort „LINEAS" für die beanspruchten Dienstleistungen nicht beschreibend sei. Für die Dienstleistungen im Bereich der „Telekommunikation" sowie für „wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen" gebe es keine Produktlinien. Diese Dienstleistungen seien vielmehr eher individuell sowohl bei der Erbringung der Leistung als auch abgestimmt auf die Bedürfnisse der jeweiligen Verbraucher. Erst nach einer analysierenden Betrachtungsweise könne der Begriff „LINEAS" als möglicher Hinweis auf eine wiederkehrende Einheitlichkeit dieser Dienstleistung verstanden werden. Da der Verbraucher aber nicht zu einer analysierenden Betrachtung neigt (EuGH GRUR Int. 2005, 135 - Maglite) konnte diese Tatsache unbeachtlich bleiben. Weil das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG im Ergebnis nicht entgegenstand, wurde die Marke eingetragen.

III. Fazit

Fremdsprachige Begriffe sind häufig Gegenstand von Markenanmeldungen. Inzwischen geht das DPMA vielfach davon aus, dass die angesprochenen Verbraucher die fremdsprachigen Begriffe verstehen und übersetzen können. Ist der Begriff in der deutschen Übersetzung glatt beschreibend, kann er demnach nicht als Marke eingetragen werden. Dies gilt insbesondere für englische Begriffe, da Englisch wohl die gängigste Fremdsprache ist. In jedem Fall ist aber die Marke einer genauen Prüfung für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen zu unterziehen. Ist der Begriff für die konkret beanspruchten Waren oder Dienstleistungen eben nicht beschreibend, muss die Marke eingetragen werden.

Rechtsanwalt Axel Dreyer, LL.M. Gewerblicher Rechtsschutz

Schürmann Wolschendorf Dreyer

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