Ab wann eine Urheberrechtsverletzung im Internet vorliegt

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Dass das Internet kein rechtsfreier Raum ist, ist bekannt. Dennoch bestehen im Allgemeinen viele Unsicherheiten, was der Nutzer im Internet darf ohne die Rechte eines anderen zu verletzten, da scheinbar die Grenzen zwischen legalem und illegalem Verhalten im Internet nicht immer eindeutig zu erkennen sind.

Grundsätzlich genießen alle Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst für ihre Werke Schutz nach Maßgabe des Urhebergesetzes. Der Urheber selbst ist Schöpfer eines Werkes, der das Recht hat zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. Ziel des Urheberrechtes ist es, diese berechtigten Interessen der Kreativen zu schützen. Wird eines der genannten Rechte vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, so kann der Urheber Schadenersatz verlangen. Zu beachten ist, dass Fahrlässigkeit schon dann gegeben ist, wenn man damit rechnen musste, dass das betreffende Werk urheberrechtlichen Schutz genießt. Grundsätzlich gilt: Unkenntnis bezüglich des Urheberrechts schützt vor Nachteilen nicht. Das gesetzliche Ziel des Urheberrechts ist es, den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes zu schützen. Dies dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

Der Urheber hat u.a. das ausschließliche Recht sein Werk zu verwerten; das umfasst insbesondere das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Ausstellungsrecht. Wird der Urheber in einem seiner Verwertungsrechten verletzt, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.

Jedoch sind z. B. die Herstellung und der Besitz eines privat genutzten Datenträgers bzw. einer privat genutzten Kopie sowie die unentgeltliche Weitergabe an Bekannte, Freunde und Verwandte (bis ca. 7 Kopien) erlaubt. Voraussetzung ist, dass die Quelle legal ist.

Als Vervielfältigung werden u.a. der Download und die Speicherung auf einem Datenträger (z.B. Festplatte, CD-ROM, USB-Stick) und das Kopieren von entsprechenden Datenträgern angesehen. Bei einer vorübergehenden und flüchtigen Speicherung aus technischen Gründen (Streaming) wird derzeit von einer Nicht-Strafbarkeit ausgegangen. Hier jedoch unterscheiden sich jedoch die verschiedenen Rechtsansichten.

Vorsichtig sollte der Nutzer bei sogenannten Tauschbörsen sein bei denen u.a. Filme, die gerade heruntergeladen werden, zeitgleich wieder anderen Nutzern zum Download angeboten werden. Dieses Anbieten, ist im Vergleich zum Live-Stream, wo vom eigenen Computer keine Daten anderen Nutzern angeboten werden, nicht zulässig. Eine Verlinkung zu z.B. illegalen Filmdownloads oder –Streamingdateien, sowie die Bezahlung von Diensten, die dieses bereitstellen, kann ggf. strafrechtlich sogar als Beihilfe zur unerlaubten Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke gewertet werden.

Ebenso ein relevanter Begriff im Urheberrecht ist der der Privatkopie. Für eine Privatkopie dürfen keine Schutzmaßnahmen umgangen werden und die Kopie nicht kommerziell verbreitet werden. Ist die Quelle illegal, d.h. der Einsteller der Datei hatte vom Rechteinhaber nicht die Erlaubnis zum Hochladen der Datei, dann ist auch das Anfertigen einer Kopie (z.B. der Download, auch nicht über spezielle Programme) illegal. Ist die Quelle jedoch legal, so kann es sein, dass der Anbieter seine Datei lediglich zum Anschauen anbietet. D.h., der Stream darf als Stream genutzt werden. Ein Download dagegen wird untersagt und ist somit nicht zulässig.

Eine Frage, die besonders oft gestellt wird, ist ob Videos auf andere Internetseiten verlinkt werden dürfen oder auch fremde Videos der eigenen Homepage hinzugefügt werden dürfen.

Ist man selbst Urheber des Videos, so kann man es selbstverständlich auch selber verlinken. Die Voraussetzung dafür ist allerdings, dass das gezeigte Material keine weiteren Rechte (z.B. eine fremde Personen, die der Veröffentlichung nicht zugestimmt hat oder ein ungenehmigter Mitschnitt auf einem Konzert) verletzt. Hat eine andere Person das Video erstellt, so befindet man sich derzeit noch im sicheren Bereich, wenn man lediglich den Link zum Video teilt. Der Vorteil ist hier, dass das Video nicht durch einen selbst gespeichert wurde, sondern woanders ausgelagert ist. Der Vorgang des Teilens, wie z. B. bei Facebook) ist also bedachtsam zu verwenden. Ich empfehle Ihnen auf ein Vorschaubild zu verzichten. Handelt es sich bei dem Video um Daten, die aus einer illegalen Quelle stammen oder strafbares Material enthalten, sollte das Teilen vollständig unterlassen werden.

Ebenfalls verboten ist auch das ungenehmigte Kopieren von Software. Dieses Verbot beinhaltet das Kopieren von Datenträgern, das Herunterladen von Software oder das Speichern auf dem Computer oder einem anderen Datenträger. Hiernach kann aber auch eine sogenannte Sicherheitskopie erstellt werden, solange diese nicht in den Nutzungsbedingungen der Software ausdrücklich untersagt wurde. Diese darf aber nicht dazu benutzt werden, um z.B. auf einem zweiten Computer dieselbe Software zu nutzen. Ebenso darf diese nicht an Dritte weitergeben werden oder bei Weitergabe des Originals behalten werden.

Wie immer können hier nur einige thematische Aspekte benannt werden. Haben Sie bereits eine Abmahnung erhalten oder bestehen Fragen, ob vielleicht Urheberrechte von Ihnen verletzt worden sind, empfiehlt es sich rechtlichen Rat einzuholen.


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