Das Recht am eigenen Bild im Internet

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In den Zeiten des Internets und der sozialen Netzwerke ist es fast alltäglich geworden Fotos hochzuladen, um diese entweder für die eigene Internetseite, für die digitale Verkaufsplattform oder als aktuelle Statusmitteilung zu nutzen. Doch dabei werden die unterschiedlichsten Rechtsgebiete tangiert.

Insbesondere die Urheber- und Persönlichkeitsrechte müssen hier Berücksichtigung finden. So kommt es bei der rechtlichen Beurteilung von diesen Vorgängen darauf an, wer die Bilder gemacht hat, wer darauf abgebildet ist und ob eine Einwilligung des Abgebildeten vorliegt. Die wichtigste Regel in Bezug auf Fotorechte im Internet lautet, dass keine fremden Bilder ohne ausdrückliche Zustimmung des Rechteinhabers genutzt werden dürfen.

Der Rechteinhaber ist in der Regel der Urheber, welcher nach dem Gesetzeswortlaut der Schöpfer des Werkes ist. Der Urheber hat auch das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.

Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn mit dem Urheber etwas anderes vereinbart wurde. Dies ist der Fall, wenn dem Verwender z. B. entweder einfache oder ausschließliche Nutzungsrechte an dem Bild eingeräumt werden. Während das einfache Nutzungsrecht lediglich ein positives Recht zur Nutzung für den Inhaber darstellt, gibt das ausschließliche Recht dem Inhaber gleichzeitig ein negatives Verbotsrecht, das heißt das Recht, Anderen die Nutzung des Werkes zu untersagen. 

Grundsätzlich sollten Sie vorsichtig im Umgang mit Bildern sein, dessen Urheber Sie nicht kennen. Ich rate Ihnen, dass Sie das Bild besser nicht verwenden, da das Risiko einer Rechtsverletzung der Verwender des geschützten Werkes trägt. Daher vergewissern Sie sich vor Verwendung der Bilder, ob und in welchem Umfange fremdes Fotomaterial genutzt werden darf. 

Doch wie verhält es sich mit den Fotos, die in sozialen Netzwerken benutzt werden? Hier sind neben den Urheber-, vor allem die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen zu beachten. Jeder besitzt das Recht am eigenen Bild. Das heißt, dass jeder selbst entscheiden kann, ob und unter welchen Bedingungen jemand anderes Abbildungen der eigenen Person verbreiten oder veröffentlichen darf. Dies gilt selbstverständlich auch im Internet. 

Das Recht am eigenen Bild steht nicht dem Urheber, sondern nur dem Abgebildeten zu. Wenn Sie sich in einem sozialen Netzwerk in Ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt sehen, da Sie nicht in die Veröffentlichung eingewilligt haben oder Ihre Privatsphäre missachtet wird, sollten Sie denjenigen, der die Persönlichkeitsrechtsverletzung begangen hat auffordern, die Fotos umgehend zu entfernen.

Dabei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es rechtlich ratsam ist, es sich bestätigen zu lassen, dass die Fotos tatsächlich gelöscht worden sind. Grundsätzlich gilt hier als Richtlinie: Respektieren Sie das Eigentum an digitalen Bildern, wenn es nicht Ihre sind, und achten Sie ebenso die Persönlichkeitsrechte der anderen Nutzer.

Fragen Sie bezüglich der Rechteinhaberschaft und dem Umfang Ihrer Nutzungsrechte ausdrücklich nach. Wie immer können hier nur einige thematische Aspekte benannt werden. Bestehen Fragen und Zweifel, ob vielleicht Ihre Urheber- oder Persönlichkeitsrechte verletzt worden sind, empfiehlt es sich rechtlichen Rat einzuholen.


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