„Ab wann sind Kommentare im Netz Cybermobbing? Anwältin klärt auf“

  • 3 Minuten Lesezeit

Das Internet und Social Media Plattformen sind mittlerweile ein Teil des alltäglichen Lebens geworden. Durch die Anonymität im Internet kommt es dort immer häufiger zu verbalen Angriffen.

Was ist Cybermobbing? 

Ist Cybermobbing strafbar? 

Ab wann sind Kommentare im Netz Cybermobbing? 

Was kann man als Opfer von Cybermobbing tun? 

Als Anwältin und Strafverteidigerin spezialisiert auf Cybercrime beantworte ich Fragen Cybermobbing.

Was ist Cybermobbing?

Das Wort „Mobbing“ wird vom englischen Wort „to mob“ abgeleitet, was so viel heißt wie anpöbeln, bedrängen, schikanieren und angreifen.

Dabei geht es nicht um „normale“ Konflikte und Streitigkeiten, die jeder im Alltag kennt. Mobbing bezieht sich im Allgemeinem auf einen gezielten, systematischen und über einen längeren Zeitraum andauernden Angriff auf eine andere Person.

Cybermobbing liegt dann vor, wenn die gezielte, systematische und über einen längeren Zeitraum andauernde Belästigung, Bedrohung, Bloßstellung oder Ausgrenzung mittels elektronischer Kommunikationsmedien, z.B. einem Handy oder dem Internet, vorgenommen wird.

Ist Cybermobbing strafbar? 

Cybermobbing stellt keinen eigenen Straftatbestand im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) dar. Es gibt somit keine Straftat „Cybermobbing“. Die Handlungen eines Cybermobbers können jedoch unter bestimmte Tatbestände des Strafgesetzbuches fallen.

Besonders relevant sind beim Cybermobbing die sog. Ehrverletzungsdelikte (§§ 185 ff. StGB). Darunter fallen u.a. die Beleidigung, die üble Nachrede und die Verleumdung.

Handlung des Cybermobbings können aber weitere Tatbestände des Strafgesetzbuches erfüllen:

  • Nötigung (§ 240 StGB)
  • Bedrohung (§ 241 StGB)
  • Erpressung (§ 253 StGB)
  • Nachstellung/ Stalking (§ 238 StGB)
  • Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes (§ 201 StGB)
  • Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB)
  • Verletzung des Briefgeheimnisses und Ausspähung von Daten (§ 202 und § 202a StGB)
  • Verbreitung pornografischer Schriften (§ 184 StGB)
  • Verbreitung kinderpornografischer Schriften (§ 184b StGB)

Ab wann sind Kommentare im Netz Cybermobbing?

Cybermobbing beruht allgemein auf der Verletzung von Menschen-, Grund- und Kinderrechten. Nicht jede Handlung kann aber gleich als Mobbing eingestuft werden.

Bei Cybermobbing in Form von Kommentaren handelt es sich meistens um Beleidigungen. Dabei muss u.a. von einer allgemeinen Kritik/Meinung abgegrenzt werden.

Von einer Beleidigung kann dann ausgegangen werden, wenn der Kommentar unsachlich ist und einen anderen verletzt oder demütigt.

Eine allgemeine Faustformel gibt es jedoch nicht. Um eine grobe Grenze zwischen harter Kritik und Beleidigung ziehen zu können, kann man drei Kriterien beachten:

1. Wie wird es formuliert: klassische Schimpfwörter fallen dabei unter eine Beleidigung.

2. Wo wird es gesagt: bspw. allgemein in einer öffentlichen Diskussion.

3. Auf wen wird sich bezogen: je weiter die Aussage von einer bestimmter Person/Gruppe entfernt ist, desto weniger wird diese konkrete Person/Gruppe in ihrer Ehre verletzt.

Im Fall des Cybermobbings in Kommentaren auf sozialen Netzwerken (Instragram, Facebook, etc) ist also das „Wie“ ausschlaggebend.

Zu betrachten ist immer auch der jeweilige Umstand. Hilfreich kann dabei u.a. sein, wie sich die Beteiligten üblicherweise ausdrücken.

Kommt es zu wiederholten Beleidigungen wird dies als Cybermobbing angesehen.

Es kann jedoch bereits die erste Beleidigung rechtlich verfolgt werden.

Allgemein kann festgehalten werden, dass, was im „richtigen Leben“ als beleidigend zählt, auch in der digitalen Welt als Beleidigung gilt.

Was kann man gegen Cybermobbing-Kommentare tun?

Selbstverständlich sollten Opfer von Cybermobbing die Kommentare an die jeweilige Plattform melden, um die Entfernung der Kommentare zu erwirken.

Parallel können Opfer von Cybermobbing zivilrechtliche Schritte gegen den oder die Täter einleiten und eine Strafanzeige bei der Polizei stellen.

Bei Gerichtsverfahren ist es immer ratsam, sich Hilfe von einem Anwalt zu holen. Sprechen Sie mich gerne an, ich vertrete auch Opfer von Cybermobbing.

Tipp: Für eine Anzeige ist die Dokumentation des Mobbings wichtig, also am besten durch Screenshoots und nach Möglichkeit mit Datum und Uhrzeit die Cybermobber-Angriffe festhalten.

Wird Ihnen Cybermobbing vorgeworfen? Jetzt Anwalt für Cybercrime kontaktieren!

Auch hier gilt: Holen Sie sich so schnell wie möglich fachkundigen Rat. Ich bin Strafverteidigerin mit einer Spezialisierung auf Cybercrime. Ich verteidige Sie in einem Strafverfahren wegen Cybermobbing. Jetzt Kontakt aufnehmen!




HAIDER Rechtsanwälte

Tel. 089 523 88 0 88

mail@haider.legal

www.haider.legal


Erzgießereistr. 2 - 80335 München


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Verteidigerin Dr. Jasmin Haider Maître en droit

Beiträge zum Thema