Abänderung einer Vereinbarung zum Wechselmodell nur im Umgangsverfahren möglich

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In dem Verfahren XII ZA 12/21 - einem Sorgerechtsverfahren - hatte sich der BGH mit folgender Konstellation zu beschäftigen:

Die Beteiligten hatten in der vorangegangenen Beschwerdeinstanz eine gerichtlich gebilligte Vereinbarung geschlossen. Mit dieser Vereinbarung schlossen die Beteiligten sowohl das umgangsrechtliche wie auch das sorgerechtliche Beschwerdeverfahren ab.

Nachfolgend legte ein Elternteil im Sorgerechtsverfahren Beschwerde zum BGH ein. Dieser Elternteil wollte mit seiner Beschwerde erreichen, dass das bestehende paritätische Wechselmodell beendet wird und stattdessen die Betreuung des Kindes der Gestalt erfolge, dass das Kind bei diesem Elternteil mehr Tage verbringen, als beim anderen Elternteil.

Der BGH wies in seiner Entscheidung darauf hin, es existiere eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung zum paritätischen Wechselmodell, also eine gerichtlich gebilligte Umgangsregelung. Eine derartige Umgangsregelung könne nur in einem umgangsrechtlichen Verfahren abgeändert werden, nicht jedoch in einem Sorgerechtsverfahren, in dem es, wie im konkreten Fall, um das Aufenthaltsbestimmungsrecht geht.

Etwas anderes könnte dann gelten, wenn der Elternteil die Abänderung des Wechselmodells darauf stützen könnte, dass dies erforderlich sei, weil das Kind seinen Lebensmittelpunkt zum Beispiel durch einen Umzug, verändert und deshalb auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf einen Elternteil allein übertragen werden müsse. Ginge es dem Elternteil jedoch nur darum, dass an der Betreuungssituation etwas geändert wird, ohne dass das Kind seinen Lebensmittelpunkt verlagern würde, handele es sich um reines Umgangsrecht. Ein derartiger Abänderungsantrag könne damit nur in einem umgangsrechtlichen Verfahren verfolgt werden, so der BGH.

Der BGH stellte damit klar, dass eine Umgangsregelung nicht im Sorgerechtsverfahren abgeändert werden kann.


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