Abbau von Punkten im Flensburger Register - wann ist das möglich?

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Die Situation kennen viele Autofahrer: wegen mehr oder minder schwerwiegender Verstöße haben sich über einige Jahre hinweg Punkte im Flensburger Fahreignungsregister (früher: Verkehrszentralregister) angesammelt. Wenn zu viele Punkte zusammenkommen wird die Fahrerlaubnis entzogen. 

Seit 2014 gibt es hierzu eine neue Regelung. Bei Erreichen von 8 Punkten im Fahreignungsregister ist die Fahrerlaubnis weg. Doch welche Möglichkeiten gibt es, wenn der Fahrer geblitzt worden ist und schon 6 oder 7 Punkte eingetragen sind, noch etwas zu unternehmen um Punkte zu verhindern oder abzubauen? 

Wenn Punkte eingetragen werden, können diese auch wieder abgebaut werden? 

Nach der alten Rechtslage war dies ohne Weiteres möglich. Auch nach der aktuellen Rechtslage gibt es bei bis zu fünf Punkten auf dem Flensburger Konto noch eine Möglichkeit.

Dies ist vielen nicht bekannt, da auch die gesetzliche Regelung in § 4 StVG recht kompliziert formuliert ist. Die in diesem Falle relevante Vorschrift findet sich recht versteckt in § 4  Absatz 5 Straßenverkehrsgesetz (StVG). 

Danach ist es dem Verkehrsteilnehmer möglich, an einem Fahreignungsseminar teilzunehmen. 

Das Seminar besteht in der Regel aus einem sogenannten verkehrspädagogischen Teil, der in zwei Einheiten zu jeweils 90 Minuten absolviert wird. Darüber hinaus muss ein so genannter verkehrspsychologischer Teil als Einzelmaßnahme durchgeführt werden. Dieses dauert 2 x 75 Minuten. Die Kosten liegen in einer Größenordnung zwischen 400,00 € - 600,00 € (Durchschnittswerte). 

Wenn ein solcher Kurs absolviert wird und innerhalb von zwei Wochen nach Ende des Kurses dies der Führerscheinstelle mitgeteilt wird, wird vom Punktestand von 1 bis 5 Punkten 1 Punkt abgezogen.

Dies bedeutet, dass der Fahrer, der beispielsweise vorher 5 Punkte hatte, dann nur noch 4 Punkte im Flensburger Fahreignungsregister hat. Dies kann ggf. den Führerschein retten. 

Bei mehr als 5 Punkten wird leider kein Punkt mehr abgebaut, dann hilft das Fahreignungsseminar nicht.

Damit stellt sich die Frage, ob ein Fahreignungsseminar noch möglich ist, wenn der Autofahrer beispielsweise 5 Punkte in Flensburg hat und jetzt ein weiteres Mal geblitzt wird. 

Leider ist die Situation hier nicht ganz einheitlich. Einen autofahrerfreundlichen Beschluss hat aber beispielsweise das Verwaltungsgericht Schleswig am 12.04.2017 (Az.: 3 B 36/17) erlassen. 

Bis dahin gingen viele Führerscheinbehörden davon aus, dass das sogenannte Tattagsprinzip gilt. Dieses Tattagsprinzip hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Urteil von 25.09.2008 (Az.: 3 C 34.07) einmal für das alte Punktesystem festgelegt. Dies bedeutet, dass die Frage, ob 5 Punkte oder mehr vorhanden sind danach beurteilt wird, ob die Tat, die zum 6. Punkt geführt hat, bereits geschehen ist. Dies bedeutete damals im Ergebnis, dass nachdem der Blitzer "zugeschlagen" hatte ein Punkteabbau nicht mehr möglich war.

Dies sieht das Verwaltungsgericht Schleswig jetzt anders. Das Gericht geht davon aus, dass der entscheidende Zeitpunkt der ist, zu dem die Führerscheinbehörde (nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides) von den Punkten erfährt. 

Dies gibt dem Autofahrer die Möglichkeit, während des laufenden Ordnungswidrigkeitenverfahrens noch ein Abbauseminar zu absolvieren. 

Dieser Meinung hat sich zwischenzeitlich das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen in einem Beschluss vom 09.01.2019 (Az.: 7 L 1727/18) angeschlossen. 

Ob sich die Kenntnis jedoch schon bis zu allen Ordnungswidrigkeitenbehörden herum gesprochen hat ist nicht sicher, dementsprechend muss im Einzelfall dann, wenn der Autofahrer geblitzt worden ist, nicht nur im Ordnungswidrigkeitenverfahren etwas unternommen werden, sondern ggf. auch verwaltungsrechtlich im Hinblick auf das Punkteabbauseminar. 

Dies sollte auf keinen Fall vergessen werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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