Abgasskandal - Erheben Sie Klage

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Die Kanzlei schutte.legal informiert an dieser Stelle Verbraucher, die noch immer ein Dieselskandal-Fahrzeug fahren:

Volkswagen lässt mitteilen, dass für eine Klage nach der Beendigung des MFK-Verfahrens nunmehr kein Anlass mehr bestehe.

Das ist eine Fehlinformation, eingepackt in entsprechender Rhetorik.

Insbesondere ein Urteil des Landgerichtes Trier vom 19.09.2019 (Az.: 5 O417/18) lässt den Sachverhalt in einem ganz anderen Licht erscheinen. Dort heißt es:

„Zudem können eine problematische und ungeklärte Rechtslage den Verjährungsbeginn hinausschieben. Verjährungsbeginn tritt erst dann ein, wenn eine zutreffende Einschätzung der Rechtslage möglich ist (Münchener Kommentar/Grothe a.a.O.). Bei den Fällen der Abgasmanipulation in Zusammenhang mit dem Motor EA 189 fehlt es bis zum heutigen Tag an einer höchstrichterlichen Entscheidung.“

Es gibt noch erhebliche, andere Gründe, weshalb die Verjährungsfristen nicht ohne weiteres eingetreten sein können, unabhängig von der Teilnahme an der MFK. Hierüber informiert Sie Ihr Rechtsanwalt.

Im Ergebnis teilt die Kanzlei schutte.legal die Rechtsauffassung, dass im Abgasskandal jeder Fall einzeln zu prüfen und die Verjährungsfrist frühestens dann am 31.12.2020 beginnt, da es bis heute keine BGH Rechtsprechung im Abgasskandal gibt und mit Ablauf des Jahres, in dem der BGH das erste Mal urteilt, von Rechtssicherheit gesprochen werden kann, im Sinne des LG Trier.

Mindestens aber gilt es dem Wortlaut eines Urteils vom Landgericht Duisburg (Az.: 4 O 165/19) vom 20. Januar 2020 Gehör zu schenken, in dem darauf abgestellt wird, dass der Normalbürger, der nicht der Pflicht zur Informationssuche unterliegt, bestenfalls mit den ersten verbraucherfreundlichen Urteilen des Jahres 2017 einen gewissen Einblick in die Gesamtproblematik bekommen konnte.

Rechtsanwalt Torsten Schutte und die Kanzlei schutte.legal vertreten bundesweit Geschädigte im Abgasskandal. Nach wie sind Ansprüche geltend zu machen.


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