Mercedes-Abgasskandal: Landgericht Stuttgart gibt Klage statt

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Landgericht Stuttgart verurteilte die Daimler-Benz AG zur Zahlung von 11.327,90 Euro gegen Rücknahme des Fahrzeugs unseres Mandanten, einen Mercedes Benz E-Klasse 220 CDI mit der Schadstoffklasse Euro 5 und dem Motor OM 651.
Der Kläger hatte den Wagen im Jahr 2013 für 35.500 Euro gebraucht gekauft und damit eine Strecke von knapp 155.000 km zurückgelegt. Das Gericht ging bei der Berechnung der Nutzungsentschädigung von einer Gesamtlaufleistung von 250.000 km aus.

Das von Mercedes Benz im Laufe des Verfahrens vorgebrachte Argument, dass das Fahrzeug die Emissionsgrenzwerte für Stickoxide der einschlägigen Euro-Norm im Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Tests einhalte, ließ das Gericht nicht gelten.
 Nach der zutreffenden höchstrichterlichen Rechtsprechung seien die im Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 genannten Grenzwerte auch im realen Fahrbetrieb unter normalen Betriebsbedingungen einzuhalten, heißt es im Urteil.

Die Daimler-Benz AG habe Fahrzeuge produziert und in Verkehr gebracht und in diesem Zusammenhang eine EG-Typgenehmigung erlangt, ohne dass die erforderliche Voraussetzung, dass die Stickoxidemissionen im realen Fahrbetrieb unter normalen Betriebsbedingungen die Grenzwerte nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 71512007 nicht überschreiten, vorgelegen hätte. Der Fortbestand der EG-Typgenehmigung hänge aber wesentlich an der Einhaltung dieser Voraussetzung. Bei einem Widerruf der Zulassung durch das Kraftfahrtbundesamt und einem Erlöschen der Betriebserlaubnis drohe jedem Halter die Stilllegung seines Fahrzeugs. Ebenso sei jedes Fahrzeug von einem massiven Wertverlust bei Bekanntwerden des Überschreitens der gesetzlich vorgegebenen Grenze für Stickoxidemissionen bedroht.

Der dadurch entstandenen Schaden wurde zumindest fahrlässig von den Mitarbeitern der Daimler-Benz AG begangen, denn es genüge den hohen Sorgfaltsanforderungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens eines Fahrzeugtyps nicht, dass sich ein Autohersteller auf die Überlegung zurückziehe, dass es sei ausreichend, die Prüfstandtests zu bestehen. Für die Richtigkeit dieser Überlegung liefere die Verordnung und ihr rechtlicher Rahmen keine Anhaltspunkte.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Marco Rogert

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten