Ablauf und Wirkung eines Formwechsels (Teil 4 - Unternehmensumwandlung)

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Neben der Umwandlungsform der Verschmelzung und der Spaltung ist dem Formwechsel nach den §§ 190 ff. UmwG im Umwandlungsrecht Beachtung zu schenken.

Wesensmerkmale eines Formwechsels sind:

  • Beteiligung nur eines Rechtsträgers;
  • wirtschaftliche, personelle, rechtliche Identität des Rechtsträgers vor/nach der Umwandlung;
  • kein Vermögensübergang, keine Gesamtrechtsnachfolge, keine Gegenleistung;
  • lediglich Wechsel der Rechtsform bzw. des „Rechtskleides“.

Im Gegensatz zu den Umwandlungsarten Verschmelzung und Spaltung ist an einem Formwechsel lediglich ein Rechtsträger beteiligt. Auch wird durch den Formwechsel die wirtschaftliche, personelle und rechtliche Identität dieses Rechtsträgers als solche vor und nach der Umwandlung nicht tangiert. Dementsprechend findet auch keine Übertragung von Vermögen auf einen anderen Rechtsträger statt (gleichwohl ist die „Verschiebung“ von Beteiligungsquoten im Rahmen eines Formwechsels möglich; Stichwort: disquotaler Formwechsel).

Formwechselfähige Rechtsträger

Die formwechselfähigen Rechtsträger und die Rechtsformen, in die sie wechseln können, sind in § 191 Abs. 1 und Abs. 2 UmwG abschließend aufgezählt (gesellschaftsrechtlicher Typenzwang).

Ablauf eines Formwechsels

Der Ablauf eines Formwechsels im Sinne des UmwG ist in folgende wesentliche Schritte einzuteilen:

  • Entwurf des Umwandlungsbeschlusses, § 192 Abs. 1 Satz 3 UmwG;
  • Aufstellung einer Schlussbilanz. Da der Rechtsträger nicht wechselt und bzgl. des Vermögens und dessen Zurechnung keine Änderungen eintreten, ist dies zwar nicht handelsrechtlich erforderlich, muss aber für steuerliche Zwecke erfolgen (vgl. §§ 9, 25 UmwStG; hierbei ist für steuerliche Zwecke eine Acht-Monats-Frist zu beachten!);
  • Erstellung eines Umwandlungsberichts, § 192 UmwG;
  • ggf. Bestellung eines Prüfers, § 225 UmwG (Prüfung des Abfindungsangebots);
  • grundsätzlich keine Formwechselprüfung;
  • fristgemäße Zuleitung des Entwurfs des Umwandlungsbeschlusses an den Betriebsrat gem. § 194 Abs. 2 UmwG (sofern ein Betriebsrat im Unternehmen vorhanden);
  • Einberufung und Unterrichtung der Anteilseigner (§ 216 UmwG);
  • Durchführung der Gesellschafterversammlung und Fassung des Umwandlungsbeschlusses, § 193 Abs. 1 UmwG;
  • ggf. Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber, § 193 Abs. 2 UmwG;
  • Anmeldung zum Handelsregister bzw. sonst zuständigen Register nebst Anlagen, §§ 198, 199 UmwG;
  • Eintragung im zuständigen Register und Bekanntmachung, §§ 201, 202 UmwG;
  • ggf. Spruchverfahren (vgl. § 212 UmwG) und evtl. Sicherheitsleistung (§ 204 UmwG).

Rechtsfolgen eines Formwechsels

  • Mit der Eintragung des Formwechsels im zuständigen Register wechselt der Rechtsträger seine Rechtsform, d. h. er existiert in der im Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform weiter, § 202 UmwG (aber erst ab diesem Zeitpunkt !!!);
  • Ab diesem Zeitpunkt sind die Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers auch an dem Rechtsträger nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften beteiligt, soweit ihre Beteiligung nicht entfällt;
  • Rechte Dritter bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen oder Mitgliedschaften des Rechtsträgers neuer Rechtsform weiter (vgl. § 202 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 UmwG);
  • Die Rechtsinhaberschaft von Forderungen, Rechten und Verträgen etc. setzen sich am Zielrechtsträger fort;
  • Organschaftlichen Vertreter (Geschäftsführer, Vorstand, Aufsichtsrat etc.) verlieren durch den Formwechsel ihre Organstellung. Der neue Rechtsträger muss wieder mit entsprechenden Organen ausgestattet werden. Unberührt vom Verlust der Organstellung bleiben aber ggf. bestehende Anstellungsverträge.

Sprechen Sie mich an. Gerne unterstütze ich Sie bei einem geplanten Formwechsel Ihrer Unternehmung.

Foto(s): Canva.de - Dr. Holger Traub

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