Ablehnung des Antrags des Arbeitnehmers auf Verringerung seiner Arbeitszeit – Schriftform?

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Der Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann von dem Arbeitgeber, der in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird (§ 8 TzBfG).

Der Verringerungsantrag muss nicht unter Einhaltung der sog. „Schriftform“ des § 126 Abs. 1 BGB erfolgen. Dies bedeutet, dass die eigenhändige Namensunterschrift des Arbeitnehmers unter dem Antrag nicht erforderlich ist, sondern eine E-Mail ausreicht.

Wie verhält es sich jedoch mit der Ablehnung des Verringerungsverlangens des Arbeitnehmers? Kann der Arbeitgeber hier auch auf die einfache Textform einer E-Mail zurückgreifen?

Gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Entscheidung über die Verringerung der Arbeitszeit spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn „schriftlich“ mitzuteilen.

Die Rechtsunsicherheit der letzten Jahre, ob „schriftlich“ auch „Schriftform“ bedeutet, ist nunmehr beseitigt. Dass eine Klarstellung notwendig gewesen ist, ergibt sich zum Beispiel daraus, dass das Bundesarbeitsgericht im Hinblick auf die Regelung in § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG entschieden hat, dass der Betriebsrat seine Zustimmung zu einer personellen Einzelmaßnahme zwar „schriftlich“ mitteilen muss, hierzu aber die einfache Textform ausreicht und die strenge Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB gerade nicht erforderlich ist.

Was bedeutet also „schriftlich“ im Sinne des § 8 Abs. 5 Satz 1 TzBfG?

Diese Frage ist jetzt höchstrichterlich entschieden:

Nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 27.06.2017 (AZ: 9 AZR 368/16) muss die Ablehnung des Verringerungsverlangens des Arbeitnehmers gemäß § 8 Abs. 5 TzBfG unter Einhaltung der Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB (Unterzeichnung durch eigenhändige Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens) erfolgen.

Verwendet der Gesetzgeber den Begriff „schriftlich“ in Zusammenhang mit einer Willenserklärung, meint er regelmäßig die Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB. Fordert das Gesetz, dass etwas „schriftlich“ mitzuteilen ist, ist die Schriftform jedenfalls dann einzuhalten, wenn es sich bei der Erklärung um ein Rechtsgeschäft, insbesondere um eine Willenserklärung handelt. Die Ablehnung des Arbeitgebers, der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, ist eine solche empfangsbedürftige, an den Arbeitnehmer gerichtete Willenserklärung.

Die Wahrung der Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB bei der Ablehnung eines Verringerungsverlangens nach dem TzBfG bewirkt endgültig Rechtssicherheit für die Arbeitsvertragsparteien und eine Beweiserleichterung im Rechtsstreit, ob der hierzu Berechtigte den Antrag des Arbeitnehmers abgelehnt hat. Damit verbunden ist die Rechtssicherheit darüber, ob eine Fiktion gemäß § 8 Abs. 5 TzBfG eingetreten ist. Durch die Unterzeichnung und deren Verbindung mit dem Erklärungstext wird gewährleistet, dass die Erklärung inhaltlich vom Unterzeichner herrührt.

Daraus wird deutlich, dass für eine wirksame Ablehnung die Einhaltung der Schriftform des § 126 Abs. 1 BGB konstitutiv wirkt, also dringend erforderlich ist.


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