Abmahnung der Magpul Industries Corporation durch Bird & Bird

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Abmahnung Magpul Industries Corporation durch Bird & Bird

Aktuell lässt die Magpul Industries Corporation Abmahnungen durch die Kanzlei Bird & Bird verschicken.

Bei Magpul Industries Corporation handelt es sich um ein Unternehmen aus dem Bereich des Schießsports. Es werden insbesondere Zubehör, Teile sowie Magazine angeboten. 

Magpul Industries Corporation hat recht umfangreich Schutzrechte angemeldet. Hierzu zählen unter anderem die Marken:

  • „XTM“, EU-Marke Nr. 12003521;
  • „AFG“, EU-Marke Nr. 12003695 
  • „PMAG“, EU-Marke Nr. 11824241

Abgemahnt werden behauptete Rechtsverletzungen wegen des Vertriebs von Pistolen-/Gewehrgriffen, Schulterstützen sowie eines sog. Fore-Grip. 

Zudem ist Magpul Inhaber verschiedener Gemeinschaftsgeschmacksmuster (Desgins). 


Was wird in der Magpul-Abmahnung gefordert?

Mit der Abmahnung werden markenrechtliche sowie designrechtliche Ansprüche geltend gemacht. Im Detail werden Unterlassungsansprüche, Auskunftsansprüche, Schadenersatzansprüche sowie Kostenerstattungsansprüche geltend gemacht.

Die Unterlassungserklärung ist dabei strafbewehrt, damit sie die sog. Wiederholungsgefahr ausräumt. Dies ist an sich auch zwingend erforderlich, damit eine Unterlassungserklärung die geltend gemachten Unterlassungsansprüche erfüllt. Zu beachten ist allerdings, dass die vorformulierte Unterlassungserklärung eine feste Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 Euro vorsieht. Wir meinen, dass feste Vertragsstrafen in aller Regel nicht in Unterlassungserklärungen vereinbart werden sollten. Es bietet sich vielmehr eine flexible Vertragsstrafenregelung nach dem sog. Neuen Hamburger Brauch an. Diese Klauseln sehen vor, dass eine Vertragsstrafe angemessen sein muss und von einem zuständigen Gericht auf die Angemessenheit hin überprüft werden kann.  

Der angesetzte Gegenstandswert beläuft sich auf 250.000,00 Euro. Hieraus ergeben sich bei einer 1,5 Geschäftsgebühr Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 3.744,50 Euro netto.


Wie wird im Markenrecht der Schadenersatz berechnet?

Die geltend gemachten Auskunftsansprüche dienen zur Bezifferung des Schadenersatzes. Im gewerblichen Rechtsschutz kann der Schadenersatz zum einen in der Herausgabe des Verletzergewinns bestehen. Zum anderen kann aber auch eine pauschale Lizenzgebühr gefordert werden.


Verletzergewinn bedeutet dabei: Anknüpfungspunkt ist zunächst die Handelsspanne, also Verkaufspreis – Einkaufspreis. Es ist im gewerblichen Rechtsschutz recht umstritten, welche weiteren Posten hiervon abgezogen werden können, um den Verletzergewinn zu ermitteln. Hier sind wir Ihnen als erfahrene Fachanwälte gerne bei der Berechnung behilflich. Hiervon ist jedoch in aller Regel noch der sog. Kausalitätsabschlag vorzunehmen. Hintergrund hiervon ist gerade im Markenrecht der Gedanke, dass ein markenrechtsverletzendes Produkt in aller Regel nicht nur wegen der Markennennung erworben wurde, sondern wegen des Produktes selbst. Die Markenrechtsverletzung ist also nicht in jedem Fall kausal für den Erwerb durch Endkunden. Die Höhe des Kausalitätsabschlages hängt stets sehr vom Einzelfall ab. Üblich sind Abschläge von 10 bis hoch zu 90 Prozent.

Anknüpfungspunkt für die Zahlung einer pauschalen Lizenzgebühr ist dagegen nicht der Gewinn, sondern der Umsatz. Lizenzgebühren von 1 bis 10 Prozent sind auf dem Markt üblich.

Vor dem Hintergrund, dass ganz erhebliche Schadenersatzzahlungen drohen, ist eine sorgfältige und professionell erteilte Auskunft essentiell. Auf keinen Fall sollte man diese „auf eigene Faust“ erteilen, sondern sich stets fachanwaltliche Hilfe hinzuziehen.

Wie können wir bei einer Magpul-Abmahnung helfen?

Wir prüfen zunächst, ob die Abmahnung berechtigt ist. Im Geschmacksmusterrecht sollte zudem angeprüft werden, ob das Geschmacksmuster überhaupt bestandskräftig angemeldet wurde. Das EUIPO prüft nicht die materielle Bestandskraft eines Geschmacksmusters. Insbesondere wird durch das Amt nicht geprüft, ob ein Design bei Anmeldung neu war. Ein Geschmacksmuster kann gelöscht werden, wenn es zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits neuheitsschädlich veröffentlicht wurde.

Kommt man zu dem Ergebnis, dass die Abmahnung berechtigt ist, empfehlen wir in aller Regel die Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung. Die Unterlassungserklärung kann so umformuliert werden, dass man sich nur dazu verpflichtet, was das Gesetz und die Rechtsprechung vorsehen. Vorformulierte Unterlassungserklärungen sind häufig viel zu weit gefasst.

Zudem beraten wir Sie bei der richtigen und zweckmäßigen Auskunftserteilung und können für Sie Vergleichsverhandlungen mit der Gegenseite aufnehmen. In jedem Fall ist unser Ziel, etwaige Zahlungen so niedrig wie möglich zu halten.

Kommt man in der Prüfung allerdings zu dem Ergebnis, dass die Abmahnung unberechtigt ist, kann es sich empfehlen, die Angelegenheit gerichtlich klären zu lassen. Hier sollte jedoch stets das nicht unerhebliche Prozesskostenrisiko berücksichtigt werden. Gerade aus diesem Grund ist eine vorausschauende und gründliche Prüfung erforderlich.


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Wir von der Kanzlei Obladen Gaessler Rechtsanwälte vertreten seit vielen Jahren deutschlandweit Onlinehändler auf den Gebieten des Markenrechts, Geschmacksmusterrechts, Designrechts und Wettbewerbsrechts. Rechtsanwalt Obladen ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und kann sie schnell, effizient und erfolgreich beraten und vertreten.

Eine telefonische Ersteinschätzung ist bei Obladen Gaessler Rechtsanwälte kostenfrei. Sie können uns hierzu telefonisch unter 022180067680 kontaktieren. Die außergerichtliche Vertretungen übernehmen wir zu fairen Festpreisen

Foto(s): Obladen Gaessler Rechtsanwälte

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